Das Transparenzgebot ist insbesondere bei vorformulierten Vertragsbedingungen (z.B. Versicherungsbedingungen) von Bedeutung. Es verlangt, dass eine Klausel klar und verständlich ist. Die Rechte und Pflichten des Vertragspartners müssen daher möglichst klar und durchschaubar dargestellt werden.
Was die Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen betrifft, hat diese nach ständiger Rechtsprechung so zu erfolgen, „wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an.
In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind“ (BGH, Urt. v. 06.07.2016, Az. IV ZR 44/15; Urt. v. 22. 04.2015, Az. IV ZR 419/13; v. 11.03.2015, Az. IV ZR 54/14; v. 10.12.2014, Az. IV ZR 281/14; v. 19.06.2013, Az. IV ZR 228/12 v. 19.06.2021; OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2021, Az. 20 U 39/21).
Intransparenz liegt vor, „wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen“ (LG Arnsberg, Urt. v. 12.04.2017, Az. 3 S 110/16, zur Versicherungsleistung beim Diebstahl eines Navigationsgeräts).