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Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Informationen
30.09.2022

Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW ist in § 30 Abs. 3 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Demnach dürfen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen, an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten nicht geführt werden.

 

Ausnahmen

 

Ausnahmen bestehen gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 StVO z.B. für bestimmte behördliche und militärische Fahrzeuge sowie – in begrenztem Umfang – Fahrten im kombinierten Verkehr.

Lebensmitteltransporte, dringliche Einsätze von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen oder der Transport von lebenden Bienen sind ebenfalls von dem Fahrverbot ausgenommen.

 

Welche Tage gelten als Feiertage?

 

Bundeseinheitliche Feiertage

 

Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt; Pfingstmontag; Tag der deutschen Einheit (3.Oktober), 1. und 2. Weihnachtstag.

 

Regionale Feiertage

 

Fronleichnam
Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland

 

Reformationstag (31.Oktober)
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

 

Allerheiligen (1.November)
Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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