Als Sondermarkt bezeichnet der BGH die von Restwertbörsen betriebenen Plattformen zur Veräußerung von Unfallfahrzeugen an spezialisierte Restwertaufkäufer im Internet.
Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (zuletzt Urt. v. 25.6.2019, Az. VI ZR 358/18), ist ein Geschädigter „weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen (Urt. v. 27.09.2016, Az. VI ZR 673/15; v. 07.12.2004, Az. VI ZR 119/04, v. 06.04.1993, Az. VI ZR 181/92) oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen“ (Urt. v. 27.09.2016, Az. VI ZR 673/15; v. 01.06.2010, Az. VI ZR 316/09).
Dabei ist allerdings zu unterscheiden, ob es sich bei dem Geschädigten um eine Privatperson oder „um ein Unternehmen handelt, welches sich ebenfalls auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst.“
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