Kinder sind bis zu einem bestimmten Alter in der Regel nicht in der Lage die Folgen ihres Handelns vorauszusehen. Daher hat der Gesetzgeber das sogenannte Haftungsprivileg für Minderjährige angepasst. In § 828 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist geregelt, dass Kinder vor ihrem 7. Geburtstag für Schäden, die sie anderen zufügen, nicht verantwortlich sind.
Bei einem Unfall, an dem ein Kraftfahrzeug, eine Schienen- oder Schwebebahn beteiligt ist, wird diese Haftungsprivilegierung sogar bis vor den 10. Geburtstag erweitert. In der Begründung heißt es dazu: „Nach den Erkenntnissen der Entwicklungspsychologie kann es mittlerweile als gesichert gelten, dass Kinder auf Grund ihrer physischen und psychischen Fähigkeiten regelmäßig frühestens ab Vollendung des 10. Lebensjahres imstande sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen und sich den erkannten Gefahren entsprechend zu verhalten. Dies liegt zum einen an den körperlichen Bedingungen, auf Grund derer es Kindern bis zum 10. Lebensjahr nicht möglich ist, Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einschätzen. Zum anderen stehen kindliche Eigenheiten wie Lauf- und Erprobungsdrang, Impulsivität, Affektreaktionen, mangelnde Konzentrationsfähigkeit und gruppendynamisches Verhalten oft einem verkehrsgerechten Verhalten entgegen.“
Wichtige Voraussetzung für die Haftungsprivilegierung ist, dass sich eine „typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat“ (BGH Urteil vom 30.11.2004 – Az.: VI ZR 335/03). Diese ist in der Regel gekennzeichnet „durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Straßenverkehr“ (vgl. BGH Urteil vom 17.04.2007 – Az.: VI ZR 109/06). Wer jedoch Ansprüche gegen das haftungsprivilegierte Kind geltend machen möchte, muss beweisen, dass sich in seinem Fall „die typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs bei einem Unfall nicht realisiert hat“ (vgl. BGH Urteil vom 30.06.2009 – Az.: VI ZR 310/08).