Von einem faktischen Überholt wird gesprochen, wenn zwar kein Überholverbot gemäß § 5 StVO angeordnet, ein Überholen aber z.B. nur mit Überfahren einer durchgezogenen Linie (Zeichen 295) ist. Wer eine durchgezogene Linie zum Zweck des Überholens überfährt, verstößt zwar nicht gegen das Überholverbot des § 5 StVO, wohl aber gegen das Verbot Fahrstreifenbegrenzungen zu überfahren (§ 41 StVO). Dies kann mit einem Verwarngeld von 30 EUR geahndet werden. Grundsätzlich gilt, dass nur dann überholt werden darf, wenn dies andere nicht gefährdet und insbesondere der vorgeschriebene Abstand zu diesen nicht unterschritten wird. Bei einer engen Fahrbahn kann eine durchgezogene Linie daher als „faktisches Überholverbot“ gewertet werden (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.1987, Az. VI ZR 66/86).
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