Die Begriffe Führerschein und Fahrerlaubnis werden immer wieder verwechselt. Dabei ist alles ganz einfach. Die Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen und ist in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt. Der Führerschein ist die entsprechende amtliche Bescheinigung.
In § 4 Abs. 2 FeV heißt es dazu:
(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Internationale Führerschein oder der nationale ausländische Führerschein und eine mit diesem nach § 29 Absatz 2 Satz 2 verbundene Übersetzung ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Fahrerlaubnis auch durch eine andere Bescheinigung als den Führerschein nachgewiesen werden, soweit dies ausdrücklich bestimmt oder zugelassen ist. Absatz 2 Satz 2 gilt für eine Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 entsprechend.
Andere Länder – andere Sitten
In Deutschland darf der Führerschein – zum Zwecke der Führerscheinkontrolle im Betrieb – durch das Aufbringen von RFID-Chips oder Barcodes verändert werden. In anderen Ländern ist das nicht möglich. In Österreich beispielsweise gilt der Führerschein als so genanntes öffentliches Dokument, das nicht verändert werden darf. Wer hier einen Barcode oder RFID-Chip anbringt, fälscht den Führerschein und macht sich strafbar. (Urkundenfälschung).
in § 224 des österreichischen Strafgesetzbuches heißt es dazu: „Wer eine der im § 223 mit Strafe bedrohten Handlungen in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde, eine ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, eine letztwillige Verfügung oder ein nicht im § 237 genanntes Wertpapier begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“
Für österreichische Führerscheininhaber ist dies somit eindeutig geregelt. Bei ausländischen Führerscheinbesitzern kann, muss aber keine Geldstrafe verhängt werden. Nach einem Rundschreiben des für Führerscheinangelegenheiten zuständigen Bundesministeriums ist das Vorhandensein eines Aufklebers auch bei ausländischen Führerscheinen als sogenannte Verwaltungsübertretung anzusehen.
Die Begründung hierfür ist vergleichbar mit der „Individualisierung“ von Kraftfahrzeugkennzeichen, da die Ausgestaltung des Dokuments in der Führerscheinrichtlinie vorgegeben und im nationalen Recht klar geregelt ist.
Ob tatsächlich ein Bußgeld verhängt wird, hängt dann von der Ermessensausübung des Polizeibeamten vor Ort ab.
Wer in Österreich angstfrei unterwegs sein will, sollte daher auf jegliche Veränderungen des Führerscheins verzichten. Vergleichbares gilt für Slowenien.
Wie lange ist ein Führerschein gültig?
Während Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, grundsätzlich unbefristet gültig sind, ist die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, die ab dem 19.01.2013 ausgestellt werden, auf 15 Jahre begrenzt (§ 24a FeV). Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, müssen bis spätestens 19.01.2033 in einen EU-Führerschein umgetauscht werden.
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
Vor 1953 | 19. Januar 2033 |
1953 bis 1958 | 19. Januar 2022 |
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
1971 oder später | 19. Januar 2025 |
*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Anlage 8e FeV (zu § 24a Absatz 2 Satz 1)
Achtung
Wer als Motorrad- oder Pkw-Fahrer mit einem abgelaufenen Führerschein erwischt wird, riskiert lediglich ein Bußgeld, da die Fahrerlaubnis als solche grundsätzlich bestehen bleibt.
LKW- oder Busführerscheine hingegen verlieren mit dem Ablaufdatum ihre Gültigkeit. Wer hier mit einem abgelaufenen Dokument erwischt wird, muss nicht nur das Fahrzeug stehen lassen, sondern sich auch wegen wegen einer Straftat nach § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) verantworten.
Mehr dazu:
BMDV – Was gibt es beim Führerschein-Umtausch zu beachten? (bmvi.de)