Der Rechtsprechung zufolge, muss „der Schriftzug die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnen, individuelle, charakteristische Merkmale aufweisen, die die Nachahmung erschweren, aufweist, sich ohne lesbar sein zu müssen, als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist“ (z.B. BayVGH, Beschl. v. 04.12.2019, Az. 23 ZB 19.2284 m.w.N.).
Ist dies gegeben, kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt.
Muss die Unterschrift immer gleich sein?
In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein- und derselben Person aufweisen, jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft ein großzügiger Maßstab anzulegen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 03.03.2015, Az. VI ZB 71/14, Beschl. v. 22.01.2009, Az. V ZB 165/08). Allerdings muss ein Mindestmaß an Ähnlichkeit mit der ursprünglichen Schrift in Buchstaben in dem Sinne erhalten geblieben sein, so dass ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann (vgl. BSG, Beschl. v. 06. 10.2016, Az. B 5 R 45/16 B).