Ob ein Schaden vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach der sog. Differenzhypothese, also nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses (z.B. des Autounfalls) eingetreten Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte. Ein Schaden liegt daher immer dann vor, wenn sich bei diesem Vergleich ein rechnerisches Minus ergibt. (z.B. BGH, Urt. v. 26.09.1997, Az. V ZR 29/96).