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Betriebsschaden

Informationen
01.04.2025

Kennzeichnend für einen Betriebsschaden, d.h. einen Schaden, der dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen ist, ist es, wenn er typischerweise dadurch entsteht, dass sich Gefahren verwirklichen, denen das Kraftfahrzeug nach seiner konkreten Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist. Kennzeichnend für Schäden, die dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen sind, ist es, wenn die Schäden typischerweise dadurch entstehen, dass sich Gefahren verwirklichen, denen das Kraftfahrzeug nach seiner konkreten Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist (OLG Zweibrücken, Urt. v. 31.10.2018, Az. 1 U 93/17).

Bildnachweis: Polizeidirektion Trier

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Typische Fallgruppen sind Schäden am Fahrzeug infolge falscher Bedienung, verrutschender Ladung, Überbeanspruchung oder aufgrund typischer Abnutzung.

Schäden, die zwar auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen, aber zum Normalbetrieb des Kraftfahrzeuges gehören. Typisch sind Verwindungsschäden sowie Schäden zwischen ziehendem und gezogenen Fahrzeug, ohne dass eine Einwirkung von außen dabei eine Rolle gespielt hat.

Als Einwirkung von außen sind Ursachen anzusehen, die nicht von dem Fahrzeug selbst ausgehen, wie dies z.B. bei der Kollision eines an einen Traktor montierten Pfluges mit einer Böschung der Fall war (LG Amberg, Entsch. v. 09.08.2018, Az. 21 O 103/18).

Solche Ursachen können nach der Rechtsprechung auch in der Fahrbahnbeschaffenheit oder in Witterungsverhältnissen liegen. Das OLG Nürnberg (Hinweisbeschl.v. 30.11.2016, Az. 8 U 934/16) oder das OLG Stuttgart (Urt. v. 30.07.2020, Az. 7 U 57/20), hatten Beschädigungen infolge des Überfahrens einer Fahrbahnschwelle nicht als Unfall, sondern lediglich als Auswirkungen eines Risikos gewertet, dem ein Fahrzeug bei seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist. Das OLG Stuttgart (Urt. v. 30.07.2020, Az.: 7 U 57/20) oder das LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 31.03.2016, Az. 8 O 7495/15LF, sahen dies ebenso.

Das LG München II hatte dagegen festgestellt, dass – wenn eine Bodenwelle aufgrund ihrer mangelnden Erkennbarkeit mit einem Kraftfahrzeug zu schnell überfahren wird und dadurch ein Schaden am Fahrzeug entsteht – ein Unfallschaden vorliegt (LG München II, Urt. v. 13.01.2017, Az. 10 O 3458/16 Ver).

Dem BGH zufolge sind Schäden, „die durch Ereignisse und Umstände hervorgerufen werden, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendung üblicherweise ausgesetzt ist, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird, Betriebsschäden.”

Allerdings realisiere sich „wenn durch die Fahrbahnbeschaffenheit ein Schleudervorgang ausgelöst werde, der nur wegen Vorhandenseins eines Anhängers zu einem Schaden des ziehenden Fahrzeugs führe, nicht das typische, nicht versicherte Gespannrisiko„, sondern es liege dann ein Unfall vor  (BGH, Urt. v. 19.12.2012, Az. IV ZR 21/11).

Das OLG-Schleswig (Urt. v. 30.11.1994, Az. 9 U 62/94) sah einen Unfall- und keinen Betriebsschaden, nachdem der Sattelauflieger eines Gespanns beim Befahren einer schnee- und eisglatten Einfahrt zu einem Autobahnparkplatz ins Schleudern geraten und gegen die Fahrerkabine des Zugfahrzeugs gerutscht war. Das OLG Stuttgart (Urt. v. 24.07.2003, Az. 7 U 47/03) sah in einem vergleichbaren Sachverhalt einen Betriebsschaden.

Das OLG Hamm (Beschl. v. 09.01.2017, Az. I-6 U 139/16) hat Ersatz für Schäden an einem Zugfahrzeug abgelehnt, die dadurch entstanden waren, als sich Eisplatten beim Abbremsen vom Dach des gezogenen Anhängers lösten, auf die Heckklappe des versicherten Fahrzeuges fielen und diese beschädigten.

Es begründete dies damit, dass Schäden am Fahrzeug durch verrutschende Ladung oder durch Abnutzung, Schäden durch Verwindung, Schäden durch Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs oder Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne äußere Einwirkung nicht als Unfallschäden anzusehen seien. Es stellte den durch die Eisplatte verursachten Schaden einem durch verrutschende Ladung verursachten Schaden gleich, der durch eine Vertragsklausel ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen war.

Die Einwirkung von außen war auch für das LG Amberg (Endurteil v. 09.08.2018, Az. 21 O 103/18) entscheidend. Der Umstand, dass ein Traktor mit einem 4 m langen Pflug gegen eine Böschung gefahren war und dabei einen Deformationsschaden erlitten hatte, wurde vom Gericht als Einwirkung von außen gewertet, so dass ein Versicherungsfall im Sinne der Bedingungen vorlag. Die gleiche Auffassung vertrat das OLG Karlsruhe in Bezug auf den Schaden an einem Grillhähnchen-Verkaufswagen, der entstand, als die Verkaufsklappe des Fahrzeugs an einer Hauswand hängen blieb (OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.06.2021, Az. 9 U 54/19).

Entstehen Fahrzeugschäden bei einem Zusammenstoß mit dem Bordstein im Zuge eines Driftens im Kreisverkehr, so liegt ein versicherter Unfall und nicht bloß ein Betriebsschaden auch dann vor, wenn ein Reifendefekt Ursache des Kontrollverlusts war. (LG Coburg, Urt. v. 26.01.2024, Az. 24 O 366/23).

Dasselbe gilt, wenn ein an der Innenseite des Reifens befindlichen und von außen nicht sichtbaren größeren Fremdkörper, der sich in den Reifen eingefahren hatte, einen Reifenplatzer vverursacht. In diesem Fall handelt es sich um einen versicherten Unfall i.S.d. Nr. A.2.3.2. AKB, wenn ein Bedienungsfehler des Versicherungsnehmers nicht vorlag, und das in das Fahrzeug eingebaute RDKS-System einen Druckverlust nicht gemeldet hatte, weil dieser offensichtlich plötzlich erfolgt war (LG Karlsruhe, Urt. v. 20.08.2013, Az. 9 O 95/12 in Abgrenzung zu OLG Hamm, 21. April 1989, 20 U 255/88).

Die Abgrenzung von Betriebs- und Unfallschäden ist kompliziert!

Die Leitsätze eines Urteils des OLG Karlsruhe vom 17.12.2020, Az. 9 U 124/18 sollen dies verdeutlichen.

  1. Wenn ein Reifen während der Fahrt durch einen eingedrungenen Fremdkörper platzt, handelt es sich um ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis, mithin um einen Unfall im Sinne der üblichen Bedingungen in der Vollkaskoversicherung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Fremdkörper auf der Fahrbahn liegt und vom Fahrzeug überfahren wird, oder ob sich der Fremdkörper schon vorher im Reifen befand und erst später durch Einwirkungen während der Fahrt das Platzen des Reifens verursacht.
  2. Ein Unfall im Sinne der üblichen Bedingungen in der Vollkaskoversicherung liegt hingegen nicht vor, wenn ein schon vorher bestehender Reifenschaden, eine fehlerhafte Montage oder fehlerhafter Luftdruck alleinige Ursache für das Platzen des Reifens während der Fahrt ist.

So haben z.B. das OLG Nürnberg und das OLG Hamm Unfallschäden in Konstellationen verneint, bei denen ein Wohnwagen ins Schlingern geraten war und das Zugfahrzeug beschädigt hatte. Begründet haben die Gerichte dies damit, dass es sich bei der mechanischen Einwirkung der beiden Fahrzeuge aufeinander nicht um eine Einwirkung von außen gehandelt habe (z.B. OLG Nürnberg, Urt. v. 21.02.1991, Az. 8 U 2803/90; OLG Hamm, Urt. v. 21.04.1989, Az. 20 U 255/88).

Auch das Landgericht Essen hatte einen Betriebsschaden bejaht, nachdem ein Pkw mit Wohnwagen auf regennasser Fahrbahn ins Schleudern geraten, der Pkw gegen die Leitplanke geprallt und der Wohnwagen infolge des Einknickens den Pkw beschädigt hatte (LG Essen, Urt. v. 17.12.1986, Az. 15 S 156/86).

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg lag dagegen ein Unfallschaden vor, als das Zugfahrzeug dadurch beschädigt wurde, dass der Anhänger gegen die Mittelleitplanke der Bundesautobahn geprallt und von dort gegen das Heck des Zugfahrzeugs geschleudert worden war (OLG Nürnberg, Urt. v. 21.02.1991, Az. 8 U 2803/90).

Als nicht vom Versicherungsschutz gedeckte Schäden sind z.B. Getriebeschäden in Folge starken Abbremsens und fehlerhaften Herunterschaltens aus dem vierten in den ersten Gang, in einer kritischen Verkehrssituation (OLG Stuttgart, Urt. v. 24.07.2003, Az. 7 U 47/03; Az. 7 U 287/93 v. 24.03.1994) oder durch eine sich öffnende Motorhaube verursachte Schäden (OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.02.1997, Az. 12 U 269/96; OLG Hamm, Urt. v. 20.01.1989, Az. 20 U 138/88; LG Ravensburg, Urt. v. 01.07.2010, Az. 1 S 92/10).

Ein Urteil des OLG Koblenz machte zudem deutlich, dass Unfall- und Betriebsschaden durchaus in einem Ereignis zusammentreffen können und es auf die Details ankommt. In dem zu entscheidenden Sachverhalt war ein Weinbergschlepper ins Schleudern geraten und einen Hang hinuntergestürzt. Die Folgen des Umkippens wurden vom Gericht als Betriebsschaden angesehen. Die durch den Aufprall verursachten Schäden auf dem tiefer gelegenen Grundstück stufte es dagegen als Unfallschaden ein (OLG Koblenz, Urt. v. 26.07.2013, Az. 10 U 1452/12). Es lag damit auf einer Linie mit dem BGH, Urt. v. 05.11.1997, Az. IV ZR 1/97 sowie verschiedenen Instanzgerichten (s.a. LG Landau, Urt. v. 25.01.2000, Az. 1 S 370/99; Urt. v. 16.10.1998, Az. 10 U 1213/97; s.a. OLG Stuttgart, Urt. v. 22.02.2007, Az. 7 U 163/06).

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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