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Augenblicksversagen

Informationen
15.01.2026

Das Augenblicksversagen bezeichnet eine „gleichsam spontane Fehlreaktion innerhalb eines Verkehrsgeschehens“ (OLG Bamberg, Beschl. v. 04.01.2016, Az. 3 Ss OWi 1490/15). Der Ausdruck beschreibt nur den Umstand, dass der Handelnde für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Dieser Umstand allein ist kein ausreichender Grund, den Schuldvorwurf herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der groben Verletzung gegeben sind (KG Berlin, Beschl. v. 17.01.2018, Az. 3 Ws (B) 356/17). Vielmehr müssen weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (OLG Köln. Beschl. v. 11.12.2025, Az. 1 ORbs 266/25)

Grundvoraussetzung ist, dass es an der – für das Fahrverbot erforderlichen – groben Pflichtverletzung gemäß § 25 Abs. 1 StVG fehlt. Bei der Verfehlung darf es sich nur um eine lediglich momentane Unaufmerksamkeit oder ein kurzzeitiges Fehlverhalten handeln (BGH, Urteil vom 29.01.2003, Az. IV ZR 173/01), wie es auch einem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterlaufen kann (OLG Bamberg, Beschl. v. 02.05.2018, Az. 3 Ss OWi 490/18).

Unübersichtliche, besonders schwierige, überraschende oder verwirrende Verkehrslagen können das Geschehen in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 22.12.2015, Az. 3 Ss OWi 1326/15). Umgekehrt wird die Auffassung vertreten, dass eine komplexe und gefährliche Kreuzung von jedem Fahrzeugführer erkennbar hohe Aufmerksamkeit erfordert, so dass das Übersehen eines Ampelregisters mit einem Augenblicksversagen oder anderweitig leichter Fahrlässigkeit nicht in Einklang zu bringen ist (KG Berlin, Beschl. v. 20.06.2020, Az. 3 Ws (B) 208/19, 3 Ws (B) 208/19 – 122 Ss 91/1).

 Zudem spricht “allein die Tatsache, dass bei Abbiegen in eine neue Straße die dort maßgebliche und zu Beginn der Straßenführung angebrachten Beschilderung mit besonderer Sorgfalt zu beachten ist, … gegen ein Augenblickversagen, auch wenn lediglich ein maßgebliches Geschwindigkeitsbegrenzungsschild auf der rechten Straßenseite aufgestellt ist” (AG Dortmund: Urt. v. 24.04.2025, Az. 729 OWi-268 Js 479/25 -47/25).

Ein Wegfall des Erfolgs- oder Handlungsunwerts kann insbesondere dann in Betracht kommen, „wenn entweder besondere Ausnahmeumstände in der Tat (z.B. atypischer Rotlichtverstoß wegen Ausschlusses eines Gefahrenlage) oder in der Persönlichkeit des Betroffenen (z.B. Augenblicksversagen beim Rotlichtverstoß) offensichtlich gegeben sind und deshalb erkennbar nicht der von § 4 Abs. 1 BKatV erfasste Normalfall vorliegt.“ (KG Berlin, Beschl. v. 09.08.2019, Az. 3 Ws (B) 205/19; Beschl. v. 21.08.2018, Az. 3 Ws (B) 185/18)

Bei Geschwindigkeitsverstößen kann von einem Fahrverbot abgesehen werden, wenn der Fahrer die Beschränkung infolge einer kurzen Unaufmerksamkeit zwar übersehen hat, aber Anhaltspunkte dafür fehlen, dass sich ihm die Beschränkung hätte aufdrängen müssen (BGH, Beschl. v. 11.09.1997, Az. 4 StR 638/96).

Bei Abstandsverstößen ist die “Widerlegung der tatbestandlichen Indizwirkung …. durch tatbezogene Besonderheiten kaum möglich, da die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes grundsätzlich nur dann ordnungswidrig ist, wenn sie nicht nur ganz vorübergehend geschieht (OLG Hamm, Beschluss vom 09.07.2013, Az. 1 RBs 78/13; v. 22.12.2014, Az. 3 RBs 264/14). Ein Augenblicksversagen ist daher regelmäßig auszuschließen (OLG Koblenz, Beschl. v. 15.10.2025, Az. 3 ORbs 4 SsBs 115/25)

Fehlende Voreintragungen allein sind übrigens kein Grund, von einem Regelfahrverbot abzusehen (AG Dortmund: Urt. v. 06.05.2025, Az. 729 OWi-265 Js 451/25 -51/25).

Das Kammergericht Berlin hat dies für einen Sachverhalt in Frage gestellt, in dem ein Autofahrer im Bereich einer Schule die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit um 12 km/h überschritten hatte (KG, Beschl. v. 27.02.2023, Az. 3 ORbs 22/23 – 162 Ss 9/23).

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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