Bestimmte Unfallkonstellationen legen auf Grundlage von Erfahrungssätzen eine Vermutung nahe, wer den Unfall verursacht hat. Dieser Anscheinsbeweis gilt beispielsweise für Auffahrunfälle, bei denen zu Lasten des auffahrenden Fahrzeugs vermutet wird, dass es den gebotenen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht einhielt und es daher zum Unfall kam.
Allerdings kann derjenige, dem der Anscheinsbeweis entgegengehalten wird, diesen durch einen atypischen Verlauf entkräften. Dazu zählt beispielsweise (aber nicht abschließend):
Bei einem atypischen Verlauf greift der Anscheinsbeweis mitsamt der typischen Haftungsverteilung nicht.