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Ergänzungsgutachten: Nur unter bestimmten Voraussetzungen erstattungsfähig

Sind die Kosten für ein Ergänzungsgutachten erstattungsfähig? Die Antwort ist eindeutig: Es kommt darauf an!
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25.07.2016
ca. 2 Minuten
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Das Landgericht (LG) Saarbrücken entschied über die Frage, ob nach einem Verkehrsunfall auch die Kosten für ein Ergänzungsgutachten erstattungsfähig sind. Um die Antwort gleich vorwegzunehmen: Es kommt darauf an.

Sachverhalt

A hatte mit ihrem Kfz einen Verkehrsunfall. Im Anschluss daran beauftragte sie ein Sachverständigenbüro, um zu erfahren, was an ihrem Kfz beschädigt ist und wie hoch der Schaden ausfällt. Die gegnerische Haftpflichtversicherung prüfte das Gutachten, erstellt einen Prüfbericht und zahlte die vom Sachverständigen kalkulierten Nettoreparaturkosten nur anteilig. Um diesen Kürzungen entgegenzutreten, beauftragte A wiederum ihr Sachverständigenbüro mit einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme zum Prüfbericht der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Für diese Stellungnahme berechnete das Sachverständigenbüro weitere 303,27 EUR. Die gegnerische Haftpflichtversicherung lehnte außergerichtlich eine weitere Zahlung ab. A zog vor Gericht.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Saarbrücken (Urt. v. 20.2.2015, Az. 13 S 197/14) gab A teilweise Recht. Zur Begründung führte es aus:

  1. Erhebt der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vorgerichtlich technische Einwendungen gegen das vom Geschädigten eingeholte Kfz-Schadensgutachten gilt: Grundsätzlich darf ein Geschädigter ein Ergänzungsgutachten einholen, wenn er ohne Hilfe des Sachverständigen nicht beurteilen kann, ob die Vorwürfe der gegnerischen Haftpflichtversicherung berechtigt sind. Dieses diene auch der Sache, daher könne er die dadurch entstandenen Kosten ersetzt verlangen.
  2. Verständlicherweise ist der Geschädigte auch durch die entgegenstehenden technischen Einwendungen der Gegenseite und dessen Haftpflichtversicherung verunsichert. Das Vertrauen des Geschädigten in die Richtigkeit der Schadensfeststellungen seines Sachverständigen sei so weit erschüttert, dass ihm, auch aus Gründen der Waffengleichheit, unzumutbar sei, auf dieser Grundlage seinen Schaden geltend zu machen.

    So weit, so gut. Im Ergebnis würde dieses dafür sprechen, dass A im vorliegenden Fall die ausstehenden 303,27 EUR erstattet bekommt. Leider nicht ganz, denn:

    Kosten für eine Stellungnahme des Sachverständigen zu rechtlichen Einwendungen sind nach Ansicht der Richter weder erforderlich noch erstattungsfähig.  A sei anwaltlich beraten gewesen und daher auch ohne weiteres zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage. Es sei nicht notwendig gewesen, den Sachverständigen ein weiteres Mal hinzuzuziehen.

    Das AG Schwandorf (Urt. v. 19.06.2023, Az. 2 C 722/22) hat das übrigens anders gesehen, zumindest hinsichtlich der Kosten zur Ermittlung des Schadenumfangs.

    Das Gericht hält die Kosten einer ergänzenden Stellungnahme dann für ersatzpflichtig, wenn der Schädiger (der Versicherer) Einwendungen erhebt. In einer derartigen Konstellation darf der Geschädigte die Kosten insbesondere dann als sachdienlich im Sinne der Schadenermittlung betrachten, wenn im Anschluss an die Stellungnahme eine Nachregulierung erfolgt.

    Kanzlei Voigt Praxistipp

    Laien können in der Regel nur schwer beurteilen, welche Bereiche in einem Prüfbericht technischer Natur und welche Einwendungen rechtlich einzuordnen sind. Erschwerend kommt hinzu, dass die Grenzen fließend sind.

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    Aktualisiert am 06.07.2024

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