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Keine Wartepflicht vor Verkauf des Restwertes

Der Bundesgerichtshof hat mit einer noch unveröffentlichten Entscheidung vom 27.09.2016, VI ZR 673/15, ein Urteil des OLG Hamm vom 11.11.2015, Az. 11 U 13/15 bestätigt und damit entschieden, dass der Geschädigte bei Veräußerung des Restwertes dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer keine Möglichkeit geben muss, den Restwert zu prüfen. Der Geschädigte ist vielmehr berechtigt, das Fahrzeug im […]
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24.10.2016
ca. 2 Minuten
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Der Bundesgerichtshof hat mit einer noch unveröffentlichten Entscheidung vom 27.09.2016, VI ZR 673/15, ein Urteil des OLG Hamm vom 11.11.2015, Az. 11 U 13/15 bestätigt und damit entschieden, dass der Geschädigte bei Veräußerung des Restwertes dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer keine Möglichkeit geben muss, den Restwert zu prüfen. Der Geschädigte ist vielmehr berechtigt, das Fahrzeug im Vertrauen auf die Richtigkeit des im Gutachten ordnungsgemäß ausgewiesenen Restwertes zu veräußern. Nur dann, wenn dem Geschädigten vor Verkauf des Restwertes ein höheres Restwertangebot tatsächlich bekannt ist, dann ist dieses Angebot für den Geschädigten beachtlich. Verkauft der Geschädigte in Kenntnis eines höheren Restwertangebots das Fahrzeug zu einem niedrigeren Preis verstößt er gegen seine Schadenminderungspflicht. Auf eine höheres Angebot muss er jedoch weder warten, noch sich selbst um ein höheres Angebot kümmern.

Damit hat der BGH einen Streit entschieden, den seit etwa Anfang 2015 einige Versicherer neu aufgerollt hatten. Diese behaupteten plötzlich, der Geschädigte müsse – bevor er den Restwert verkauft – dem Versicherer eine Prüffrist einräumen. Erst dann, wenn auch der Versicherer kein besseres Angebot ermitteln konnte, sollte dem Geschädigten gestattet sein, das totalbeschädigte Fahrzeug zu verkaufen.

Um dieses Verhalten der Versicherer zu verstehen muss man sich noch einmal die Entschädigungspflichten der Versicherer vor Augen führen. Im Reparaturfall ist die Antwort einfach: Der Versicherer muss die Reparaturkosten ersetzen. Im Fall eines Totalschadens muss der Versicherer den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzen, also die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert (Wert des Fahrzeug eine Sekunde vor dem Unfall) und Restwert (Wert des Fahrzeugs eine Sekunde nach dem Unfall). Daher hat der Versicherer natürlich ein sehr hohes Interesse daran, dass der Restwert so hoch wie möglich ist – denn je höher der Restwert ist, desto niedriger ist gleichzeitig der Wiederbeschaffungsaufwand und damit der finanzielle Aufwand für den Versicherer.

Genau diesem Wunsch des Versicherers hat der BGH jetzt zu Recht eine Absage erteilt, denn eine Wartepflicht würde die Bfugnis des Geschädigten alleine zu entscheiden, was mit dem Fahrzeug geschehen soll, in unzulässiger Weise unterwandern. Wenn im Gutachten der Restwert ordnungsgemäß nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs ermittelt wurde, darf der Geschädigte das Fahrzeug also sofort verkaufen.

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