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Was bedeuten Wartepflicht und Aufklärungsobliegenheit?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.02.2025, Az. 5 U 42/24, 14 O 377/22

Bei Verkehrsunfällen sind einige Dinge zu beachten. So müssen die am Unfall beteiligten Personen z. B. - soweit es ihr Zustand eben erlaubt – alles tun, was zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist.
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05.03.2025
ca. 3 Minuten
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Autounfall an abgelegener Stelle

Bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen, tauchen immer wieder Begriffe wie “Wartepflicht” oder Aufklärungsobliegenheit auf. Dies gilt insbesondere dann, wenn es um die Frage geht, ob ein Unfallbeteiligter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt und ob er sich möglicherweise sogar nach § 142 Abs. 2 StGB strafbar gemacht hat.

Damit ein Versicherer überhaupt tätig werden und seine Eintrittspflicht prüfen kann, muss er über das Geschehen informiert werden. Ob dies über das Internet oder einen seiner Agenten erfolgt, ist nebensächlich. Entscheidend ist, dass er von dem Schaden erfährt. Ob der Vertrag online, über einen Vertreter oder unter Einschaltung eines Maklers angeschlossen wurde, spielt dabei keine Rolle.

Was ist am Unfallort zu beachten?

Die Aufklärungsobliegenheit erstreckt sich nicht nur auf die Erteilung von Auskünften, sondern auch auf das Verhalten am Unfallort (vgl. BGH, Urt. v. 01.12.1999, Az. IV ZR 71/99).

Wer an einem Unfall beteiligt ist, z.B. als Fahrer eines Unfallfahrzeugs, darf sich daher erst dann vom Unfallort entfernen, wenn er die erforderlichen Feststellungen, z.B. zum Alkohol- oder Drogenkonsum ermöglicht und die so genannte Karenzzeit eingehalten hat. Wie lang dies sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Was gilt für die Wartepflicht?

Das OLG Dresden hat hierzu in einem Urteil vom 27.11.2018 (Az. 4 U 447/18) dazu ausgeführt, dass die Angemessenheit der Wartezeit vom voraussichtlichen Eintreffen feststellungsbereiter Personen, dem Grad des Feststellungsinteresses der Berechtigten und dem Interesse des Unfallbeteiligten am Verlassen der Unfallstelle abhängt. Die Auslegung dessen wird durch Faktoren wie den Unfallort oder den Unfallzeitpunkt beeinflusst. Ein Beispiel soll dies verdeutlichen:

Zieht ein Unfallfahrer nach einem nächtlichen Verkehrsunfall, der durch einen erheblichen, nicht versicherten Fahrfehler verursacht wurde, keine Unbeteiligten hinzu und entfernt das schwer beschädigte Fahrzeug mit Hilfe des herbeigerufenen Bruders des Beifahrers von der Unfallstelle, so liegt eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nahe. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Polizei erst zwei Tage später informiert wird, ohne dass ein Grund für die verspätete Meldung angegeben wird. Ebenso ist zu berücksichtigen, wenn lediglich ein Abschleppdienst beauftragt und der Versicherungsmakler um eine Schadensmeldung gebeten wird, obwohl der Versicherer die Meldung nicht sofort, sondern zeitverzögert erhält (vgl. OLG Saarbrücken, Az. 5 U 42/24, 14 O 377/22).

Der Unfall ist korrekt zu schildern!

Wer den Unfallhergang falsch schildert, darf sich nicht wundern, wenn der Versicherer die Leistung verweigert und vor Gericht Recht bekommt.

In dem hier zugrundeliegenden Urteil liest sich das dann beispielsweise so:

„Weil der Kläger [Verunfallter] die Aufklärungsobliegenheit arglistig verletzt hat, ist es ihm auch insoweit versagt, sich gegenüber der Beklagten [dem Versicherer] auf den Kausalitätsgegenbeweis zu berufen (E 2.2 Satz 2 AKB 2021; § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG). Ebenso ist es deshalb – entgegen der Ansicht des Landgerichts – hier nicht von Belang, dass das an den Kläger gerichtete Schreiben vom 4. April 2022 keine den Anforderungen des § 28 Abs. 4 VVG genügende Belehrung über die Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen enthielt; denn eine solche ist nach ganz allgemeiner, auch vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretener Ansicht nicht erforderlich, wenn der Versicherungsnehmer die Aufklärungsobliegenheit – wie hier – arglistig verletzt hat (zuletzt: Senat, Urteil vom 29. November 2023 – 5 U 34/23, VersR 2024, 1206, m.w.N.; vgl. zu § 19 Abs. 5 VVG auch BGH, Urteil vom 12. März 2014 – IV ZR 306/13)“ (OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.02.2025, Az. 5 U 42/24, 14 O 377/22)“.

Im Ergebnis kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Versicherer aufgrund des Verhaltens seines Versicherungsnehmers leistungsfrei sei. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts, das ihn zu Unrecht zur Zahlung verurteilt hatte, war nach Auffassung des Gerichts in vollem Umfang begründet.

Fazit

Wer in einen Unfall verwickelt worden ist, ist gut beraten, wenn er die ihm obliegenden Pflichten am Unfallort beachtet. Dies gilt sowohl für die Haftpflicht- als auch für die Kaskoversicherung.

Sollten Sie in einem Schadenfall verwickelt worden sein, kontaktieren Sie uns!

Sie wissen ja: Voigt regelt!

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