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Das Werkstattrisiko trägt der Versicherer

Angesichts der angespannten Lage der Versicherungswirtschaft, suchen immer mehr Unternehmen nach Wegen und Möglichkeiten, wie sie ihre Aufwendungen reduzieren können. Bedauerlicherweise geht dies in der Regel zu Lasten des Geschädigten und die Methoden bewegen sich dabei mitunter nicht nur an, sondern auch außerhalb der Grenzen des Schadenersatzrechts.
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17.05.2017
ca. 2 Minuten
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In einem Rechtsstreit, bei dem die ETL Kanzlei Voigt den Geschädigten erfolgreich vertrat, hatte das Amtsgericht München eine klare Linie gezogen. Konkret ging es um den Ersatz der Kosten für eine Reinigung, die die Werkstatt unsachgemäß durchgeführt hatte.

Der Versicherer haftet auch für die Kosten unsachgemäß durchgeführter Maßnahmen

Im Tenor des Urteils hat das Gericht dazu ausgeführt wie folgt: Die vom Geschädigten zur Mängelbeseitigung von ihm beauftragten Drittunternehmer sind regelmäßig nicht seine Erfüllungsgehilfen… so dass die Klägerin als Geschädigte im Rahmen des Anspruchs auf Erstattung des erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich nicht das so genannte Werkstattrisiko zu tragen hat (vgl. nur LG Hagen, Urt. v. 04.12.2009, (Az. 8 O 97/09 m.w.N.).  Das Gericht stellt klar, dass der Schädiger ebenfalls für Folgenschäden haftet, die während der Reparatur eines verunfallten Kfz durch Fehler in der Reparaturwerkstatt entstehen (BGH, Urt. v. 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73).  Insbesondere erstreckt sich die Ersatzpflicht vor allem auch auf diejenigen Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten  – etwa durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt – verursacht worden sind (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2004, Az. 17 U 107/04).

Praxistipp

Es zählt zu den Grundsätzen des Schadenersatzrechts, dass der Schädiger gegenüber dem Geschädigten den Zustand wieder herzustellen hat, der bestehen würde, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre (§ 249 I BGB). Bei einem Unfallschaden bedeutet dies, dass der Geschädigte sein Auto in der Werkstatt abgeben und nach Instandsetzung ohne weiteren Aufwand wieder im Empfang nehmen können muss. Dafür, dass sein Auto in die Werkstatt musste, kann er ja nichts. Was in der Werkstatt passiert ist für ihn daher nur dann von Bedeutung, wenn er bei der Wahl der Werkstatt erkennen konnte oder musste, dass diese nicht geeignet war.

Leider versuchen immer mehr Versicherer sich ihrer Verantwortung zu entledigen, indem sie das  Risiko der Reparaturdurchführung auf den Geschädigten verlagern. Unter betriebswirtschaftlichen Aspekten ist dies zwar nachvollziehbar. Mit dem geltenden Schadenersatzrecht hat es aber nichts zu tun.

Leider haben die Vorkommnisse der oben beschrieben Art in letzter Zeit erheblich zugenommen. Geschädigte sollten dem Versicherer daher von Anfang an auf Augenhöhe und mit anwaltlicher Hilfe gegenüber treten, damit die Regulierung reibungslos verläuft.

Sollte die Regulierung in ihrem Fall nicht konform verlaufen, sprechen Sie mit uns!

Voigt regelt!

Bildnachweis: Clément Proust/Pexels

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