Landgericht Münster, Urteil vom 14.04.2025, Az. 011 O 153/24
Bei einem Auffahrunfall, bei dem die volle Haftung des Schädigers außer Frage stand, wurden das Heck und der daran montierte Diffusor beschädigt. Da das Auto noch fahrfähig war und die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten die weitere Benutzung des beschädigten Fahrzeugs erlaubten, fuhr der Geschädigte das Fahrzeug für weitere 260 km, bis er es zur Reparatur gab.
Die Werkstatt bestellte den Diffusor am 14.06.2023. Dieser wurde drei Monate später am 06.09.2023 geliefert, weshalb sich das Fahrzeug des Geschädigten bis zum 09.09.2023 in der Reparaturwerkstatt befand.
Im November 2023 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für 100 Tage in Höhe von 119,- € pro Tag auf. Der Versicherer holte daraufhin ein Sachverständigengutachten ein, wonach das Fahrzeug – teilrepariert – auch ohne den Diffusor an den Kläger hätte ausgeliefert werden können. Er lehnte den Anspruch des Geschädigten ab und erkannte eine Nutzungsausfallentschädigung lediglich für 10 Tage zu je 119,- €, insgesamt also in Höhe von 1.190,- € an.
Im März 2024 beauftragte der Geschädigte seinerseits einen Sachverständigen, der feststellte, dass das Fahrzeug ohne den Diffusor verkehrsunsicher sei. Der Geschädigte teilte dies dem Versicherer mit. Dieser hielt jedoch an seiner Abrechnung fest.
Angesichts dieser Weigerung beauftragte der Geschädigte die Kanzlei Voigt mit der Regelung, d.h. der Durchsetzung der ihm zustehenden Schadensersatzansprüche.
Schließlich handele es sich bei dem Diffusor um ein wesentliches technisches Bauteil, und die durch den Unfall aufgehobene Verkehrssicherheit des Fahrzeugs könne nur durch den Einbau des Diffusors wiederhergestellt werden.
Da der Versicherer an seiner Auffassung festhielt und – trotz Kenntnis des vom Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens – behauptete, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass das Klägerfahrzeug ohne den Diffusor verkehrsunsicher sei, war ein Prozess unausweichlich.
Die zuständige Kammer des Landgerichts Münster holte ihrerseits ein Sachverständigengutachten ein, las es und gab der Klage anschließend vollumfänglich statt!
Für das Gericht stand außer Frage, dass das beschädigte Fahrzeug ohne den Diffusor nicht verkehrssicher war und die unfallgerechte Reparatur den Einbau dieses Bauteils erforderte. Da dieses aber erst nach drei Monaten geliefert wurde, in denen das Fahrzeug nicht genutzt werden konnte, dauerte die Reparatur eben so lange. Ein nicht unwesentlicher Aspekt war, dass mit dem Ausbau des Diffusors, durch den die Heckstoßfängerverkleidung konstruktiv mit der Karosserie verbunden war, die Allgemeine Betriebserlaubnis erlosch.
Technisch entscheidend war, dass die Heckverkleidung nach der Demontage nur noch an den oberen Befestigungspunkten gehalten wurde und sich die frei gewordene Innenfläche wie ein Segel dem Fahrtwind entgegenstellte. Zudem lagen einzelne Kabelverbindungen ungeschützt und frei im Spritzwasserbereich. Unabhängig davon, dass die Demontage des Heckdiffusors wegen der damit verbundenen Bauartänderung zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führe, sei beim Betrieb des Fahrzeugs ohne Heckdiffusor mit Folgeschäden durch die im Fahrtwind instabil schwingende Verkleidung des Heckstoßfängers zu rechnen.
Dem konnte – oder wollte – auch der Versicherer des Unfallverursachers nichts entgegensetzen, obwohl er den Geschädigten zuvor mit einem verkehrsunsicheren Fahrzeug auf die Straße schicken wollte.
Der Fall zeigt: Geschädigte sollten sich – sowohl aus Gründen der eigenen als auch der Verkehrssicherheit – nicht den Einsparungsbemühungen des Versicherers des Unfallverursachers unterwerfen.
Besser ist es uns unmittelbar zu kontaktieren!
Wir treten Versicherern auf Augenhöhe gegenüber!
Wir sorgen dafür, dass Geschädigte die ihnen zustehende Entschädigung erhalten!
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