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Mit Pferd kollidiert! Wann besteht nach Tierunfällen Anspruch auf Schadenersatz?

Warnungen vor Wildunfällen gehören saisonbedingt zu den Klassikern in allen Medien und auch Unfälle mit Elchen oder Wölfen sind keine Seltenheit mehr.
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16.10.2024
ca. 3 Minuten

Bei aller Berechtigung von Warnungen vor Wildwechsel etc. darf jedoch nicht vergessen werden, dass es auch mit entlaufenen Haus- und Nutztieren wie Pferden, Kühen oder Hunden zu Unfällen mit schwerwiegenden Folgen kommen kann. Diese Erfahrung musste auch der Fahrer des abgebildeten Fahrzeugs machen, als er in den frühen Morgenstunden mit einem freilaufenden Pferd kollidierte. Glücklicherweise blieb er dabei unverletzt.

Standardmäßig sind nur Unfälle mit Haarwild versichert!

Wer über eine „Standard-Teilkaskoversicherung“ verfügt, braucht sich zumindest bei Wildunfällen keine oder nur wenig Sorgen zu machen. Denn nach den Allgemeinen Musterbedingungen des GDV (AKB 2015) sind Zusammenstöße des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG versichert. Dies sind z. B. Rehwild, Fuchs, Dachs, Luchs oder Wildkaninchen. Auch bestimmte Vogelarten wie Rackelwild und Säger, aber auch Seehunde gehören dazu. Schäden werden auch dann ersetzt, wenn sie durch eine Kollision mit fliegendem Damwild entstanden sind (AG Brandenburg, Urteil vom 15.10.2019, Az. 31 C 246/18).

Kollisionen mit Wölfen sind dagegen nicht versichert, anders als Kollisionen mit Füchsen, Luchsen oder Murmeltieren. Denn da das Bundesjagdgesetz Wölfe derzeit nicht aufführt, muss der Versicherer für Schäden infolge von Kollisionen mit Wölfen zumindest in der Standard-Teilkaskoversicherung nicht leisten. Daran ändert auch nichts, dass der Wolf kürzlich in Hessen ins Jagdrecht aufgenommen wurde (siehe Pressemitteilung).

Was gilt bei Unfällen mit Haus- und Nutztieren?

Bei Unfällen mit Haus- und Nutztieren besteht in der Teilkaskoversicherung – zumindest in der Standardvariante – ebenfalls kein Versicherungsschutz. Die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB kann zwar helfen, die Lücke zu schließen. Schadensersatz kann hier aber nur geleistet werden, wenn der Halter des Tieres auch bekannt ist.

Bei Nutztieren kommt als Hürde hinzu, dass der Tierhalter nach § 833 Satz 2 BGB nur haftet, wenn er „bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten sein würde“.

Dieser Entlastungsbeweis ist mitunter schwer zu widerlegen. Denn auch wenn an den Entlastungsbeweis des Tierhalters strenge Anforderungen gestellt werden, ist der Nachweis der Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt z.B. bei entlaufenen Rindern erbracht, wenn als Sicherungsmaßnahme gegen das Entweichen von Vieh ein Elektrozaun angebracht ist und dieser im Hinblick auf die Stromabgabe ständig überwacht wird (LG Itzehoe, Urt. v. 16.01.2008, Az. 2 O 40/07; s.a. nachfolgend OLG Schleswig, Urt. v. 25.09.2008, Az. 7 U 13/08; BGH, Urt. v. 30.06.2009, Az. VI ZR 266/08). Aber selbst wenn ein Verschulden des Tierhalters festgestellt werden kann, bedeutet dies noch lange nicht, dass der Schaden auch vollständig ersetzt wird. Denn abgesehen davon, dass selbst ein mangelhafter Weidezaun keine Auswirkungen auf die Haftungsquote des Tierhalters hat, wenn offen bleibt, ob die Kühe auch bei einem ordnungsgemäßen Zaun ausgebrochen wären, z.B. bei einer Panikreaktion während eines Gewitters, sieht sich der verunfallte Autofahrer regelmäßig mit dem Einwand der Betriebsgefahr konfrontiert (z.B. OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.03.2009, Az. 4 U 166/07). Nicht anders verhält es sich bei Unfällen mit Haustieren (OLG Brandenburg, Urt. v. 21.02.2019, Az. 31 C 211/17.

Fazit

Wer sein Fahrzeug in der Teilkaskoversicherung nicht nur gegen Wildunfälle, sondern auch gegen Unfälle mit anderen Tieren umfassend absichern möchte, sollte auf eine entsprechende Erweiterung achten. Das ist übrigens nicht nur bei Kollisionsschäden – z.B. mit Karpfen – wichtig, sondern auch bei Verbissschäden im Motorraum. Denn auch wenn auf den ersten Blick alles für einen so genannten Marderschaden spricht, waren bei so manchem Schaden letztlich Ratten die Übeltäter – und die stehen eben nicht im Bundesjagdgesetz.

Sollten Sie einen Unfall erlitten haben und der eintrittsverpflichtete Versicherer nicht in dem geschuldeten Umfang leisten wollen, kontaktieren Sie uns!

Voigt regelt!

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Bildnachweis: Polizei Rheinland-Pfalz

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