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Wasserschlag

Informationen
08.12.2022

Von einem Wasserschlag spricht man, wenn Wasser, z.B. beim Durchfahren einer tiefen Pfütze, vom Motor des Fahrzeugs angesaugt wird und diesen beschädigt.

 

Versicherungsschutz kann auch bestehen, wenn das Fahrzeug in das Wasser hineinfährt

Eine Faustformel zufolge, soll ein erstattungsfähiger Überschwemmungsschaden nur gegeben sein, wenn das Wasser auf das Auto zukommt und nicht wenn das Auto in das Wasser gefahren wird. Dass dies so nicht durchgängig richtig ist, hat das OLG Karlsruhe in einem Beschluss vom 18.10.2019 , Az. 9 U 4/18 ausdrücklich betont.

 

Das OLG Karlsruhe hat bestätigt, dass es sich bei dem vorgenannten Sachverhalt um eine Überschwemmung im Sinne der Teilkaskoversicherungsbedingungen handelt.

 

Die Versicherungsbedingungen geben den Ausschlag

 

Das Gericht stellte fest, dass bei aufmerksamer Lektüre der Versicherungsbedingungen der Versicherungsnehmer zu Recht davon ausgehen darf, dass das Risiko des Überschwemmungsschadens vom Versicherer übernommen wird, unabhängig davon wie sich Wassermassen einerseits und Fahrzeug andererseits nähern. Aus den Versicherungsbedingungen ließe sich jedenfalls nicht entnehmen, dass der so entstandene Wasserschaden nicht versichert sein soll.

 

Die Ausschlussklausel greift nicht immer!

 

Die meisten Versicherungsbedingungen enthalten eine Ausschlussklausel, wonach ein durch die versicherten Naturgewalten, die Überschwemmung zählt dazu, veranlasstes Verhalten des Fahrers nicht versichert ist. Doch auch diese Klausel ist nicht einschlägig. Wenn der Fahrer das Fahrzeug beschädigt, weil er beispielsweise einer Überschwemmung ausweichen will, so ist ein solches Verhalten ggf. unter den Ausschluss zu subsumieren.

Wenn ein Fahrer nicht versucht den Wassermassen auszuweichen, sondern trotz einer Wasseransammlung ganz normal weiter fährt, muss der Versicherer den Schaden erstatten.

 

Nicht jeder Wasserschaden ist abgedeckt!

 

In einigen Konstellationen ist die Kaskoversicherung leistungsfrei, obwohl während eines Starkregens Wasser ins Auto eingedrungen ist und einen kapitalen Schaden verursacht hat.

Die kann z.B. der Fall sein, wenn ein Auto zum Beispiel vor einer Hauswand abgestellt wurde und die Menge abspritzenden Wassers dazu führt, dass die Wasserkästen unterhalb der Scheibenwischer überlaufen und Wasser in den Innenraum eindringt und zu Elektronikschäden führt, dann liegt zwar ein Nässeschaden vor. Eine Überschwemmung, wie sie für die Leistung des Teilkasko-Versicherers erforderlich ist, ist aber nicht gegeben (OLG Hamm, Beschl. v. 21.01.2015, Az. I-20 U 233/14).

 

Dasselbe gilt auch ohne Hauswand (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.10.2019, Az. 12 U 78/19), wenn das Überlaufen nicht auf abspritzendem Wasser, sondern auf dem Starkregen selbst beruht. Dringt in einer solchen Konstellation Wasser in das Fahrzeug ein, ohne dass eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen vorgelegen hat (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 01.07.2016 – Az. 6 U 71/16). Anderes würde gelten, wenn die Bedingungen nicht nur Überschwemmungs- sondern auch Schäden infolge des Eindringens aufgrund einer Wettererscheinung abdecken würden.

 

Der Überschwemmungsschaden muss unerwartet eingetreten sein

 

Wird ein stehendes oder geparktes Fahrzeug überflutet, ist die Abwicklung im Regelfall unproblematisch, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn das Fahrzeug bei einer bevorstehenden Sturmflut in einem überflutungsgefährdeten Bereich (vgl. OLG Oldenburg (Oldenburg), Urt. v. 16.02.1994, Az. 2 U 229/93). Dasselbe gilt für Orte, die mit zu erwartender Regelmäßigkeit überflutet werden, wie dies z.B. bei Stränden oftmals der Fall ist (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 26.06. 1992, Az. 20 U 383/91).

Fehlen derartige Anhaltspunkte, ist selbst das Abstellen in nicht besonders gekennzeichneten  Hafengebieten nicht grob fahrlässig (LG Hamburg, Urteil vom 08.06.1995, Az. 323 S 4/95. Anderes kann gelten, wenn der Versicherungsnehmer positive Kenntnis von der Gefahr hatte oder, z.B. aufgrund fortlaufend ausgestrahlter Sturmwarnungen, hätte haben müssen (LG Hamburg, Urt. v. 06.09.1996, Az. 331 S 132/94).

 

In speziellen Konstellationen kann übrigens auch ein Anspruch gegen den Träger der Straßenbaulast, d.h. die Gemeinde (OLG Hamm, Urt. v. 01.03.2002, Az. 9 U 205/00) oder das Land (BGH, Urt. v. 21.11.2013, Az. III ZR 113/13), in Betracht kommen.

 

Übrigens 

Rollt ein Kraftfahrzeug wegen einer nicht ausreichend angezogenen Feststellbremse auf einem abschüssigen Weg in einen Weiher, liegt ein Unfall im Sinne der Kaskoversicherung und nicht ein Betriebsschaden vor, „da es sich bei dem Eintauchen ins Wasser um eine plötzliche, unmittelbare mechanische Einwirkung auf die versicherte Sache von außen handelt“ (OLG Koblenz, Beschl. v. 01.12.2008, Az. 10 U 622/08).

 

Ist ein kaskoversichertes Fahrzeug „durch unmittelbare Einwirkung von Überschwemmung“ beschädigt worden und hat sich der Schadensumfang dadurch vergrößert, dass versucht worden ist den Motor zu starten, hat der Versicherer nach den üblichen Bedingungen auch dafür einzustehen (OLG Hamm, Urt. v. 02. 11.2016, Az. I-20 U 19/16).

 

Wenn Wasser von einem entgegenkommenden Fahrzeug auf den eigenen PKW „geworfen“ wird und es zu einem Wasserschlag kommt, ist dies ebenfalls als Unfall im Sinne der Teilkaskoversicherung zu werten (OLG Hamm, Urt. v 31. 05.1989, Az. 20 U 328/88). Dass ein bedingungsgemäßer Schaden vorliegt, muss im Zweifel jedoch der Versicherungsnehmer beweisen (vgl. LG Essen, Urt. v. 09.11.2015, Az. 18 O 231/15).

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