Hier geht es um eine Regelung bzw. Klausel (u.a.) in den Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung. Verweisung bedeutet, dass der Eintritt des Versicherungsfalls (auch) davon abhängt, ob der Versicherungsnehmer auf eine ihm zumutbare alternative berufliche Tätigkeit verwiesen werden kann.
OLG Hamm, Urt. v. 04.05.2018, Az. I-20 U 178/16:
„Verweist der BU-Versicherer den VN abstrakt auf einen anderen Beruf, so muss er die Anforderungen dieses Verweisungsberufs so detailliert beschreiben, dass der VN erwidern kann. Kommt es auf Einzelheiten des Verweisungsberufs an, muss der Versicherer dazu vortragen.“