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Selbstfahrervermietfahrzeug

Informationen
19.10.2024

Selbstfahrervermietfahrzeuge sind Fahrzeuge, die gewerbsmäßig und ohne Fahrer gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden, ohne auf den Mieter zugelassen zu sein. Eine Mietzahlung im klassischen Sinne ist dabei nicht zwingend erforderlich. Es genügt bereits, wenn der Vermieter lediglich mittelbare wirtschaftliche Vorteile erlangt.

Gemäß § 15Abs. 3 FZV hat “wer ein Fahrzeug ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet (Mietfahrzeug für Selbstfahrer), … dies nach Beginn des Gewerbebetriebs der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Eintragung der Verwendung des Fahrzeuges der zuständigen Zulassungsbehörde vorzulegen, wenn nicht das Fahrzeug für den Mieter zugelassen wird oder der Mieter einen Mietvertrag über die Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen hat. Wird der Mietvertrag nach Satz 2 nach seinem Abschluss verkürzt, ist die Anzeige unverzüglich nachzuholen.” 

 

Welche Untersuchungsfristen gelten?

Die Fristen für die durchzuführenden Untersuchungen ergeben sich aus § 29 StVZO in Verbindung mit Anlage VIII Nr. 2.2.

Demnach beträgt die Frist die Hauptuntersuchung bei gewerbsmäßig und ohne Gestellung eines Fahrers vermietetete und nicht auf den Mieter zugelassenen Fahrzeugen, für die Hauptuntersuchung in allen Fällen zwölf Monate.

Je nach Mietdauer und Fahrzeugtyp, kann die Frist jedoch variieren.

Werden Personenkraftwagen nach Nummer 2.1.2.1 Anlage VIII  für eine Mindestdauer von einem Jahr von einem Mieter gemietet, beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung 36 Monate . Für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse 3,5 t nach Nummer 2.1.4.1 Anlage VIII beträgt sie 24 Monate.

Wird der Mietvertrag nachträglich auf eine Dauer von weniger als einem Jahr verkürzt, beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung in allen Fällen zwölf Monate.

 

Selbstfahrervermietfahrzeuge sind als solche zu zulassen und zu versichern

Wettbewerbsrechtlich kann es Probleme  geben, wenn Fahrzeuge vermietet oder als Werkstattersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt werden, ohne als Selbstfahrervermietfahrzeuge zugelassen zu sein.

Wer seinen Kunden ein derartiges Fahrzeug zur Verfügung stellt, verschafft sich insbesondere gegenüber gewerblichen Autovermietern einen Wettbewerbsvorteil i.S. des § 4 Nr. 11 UWG und verstößt gegen die Zulassungsvorschriften der FZV die die die Rechtsprechung als Marktverhaltensregeln i.S.v. § 3a UWG einstuft (OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2017, Az. 6 U 23/16) zu §§ 6 Abs. 4 Nr. 1;  13 Abs. 2 Satz 2 FZV i.d.F. v. 03.02.2011). Abmahnungen sind die Folge.

 

 

Welche Folgen haben Wettbewerbsverstöße auf die Wirksamkeit des Vertrages?

 

Da das oben genannte Verhalten keinen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 BGB darstellt (z.B. AG Landau (Isar), Urt. v. 21.12.2017, Az. 4 C 318/17), bleibt der Mietvertrags wirksam.

 

Haftpflichtversicherer können einem Geschädigten die fehlende Zulassung als Mietwagen nicht entgegenhalten, da Mängel im Mietvertrag im Verhältnis Mieter/Vermieter auf den Schaden des Unfallopfers keinen Einfluss haben (z.B. AG Landau (Isar), Urt. v. 21.12.2017, Az. 4 C 318/17; AG Olpe, Urt. v. 23. 04.2014, Az. 25 C 835/12; LG Köln, Urt. v. 13.12.2012 Az. 24 O 411/10).

 

 

Muss der Einsatz als Selbstfahrervermietfahrzeug beim Verkauf angegeben werden?

 

Da der Einsatz als Miet- oder Selbstfahrervermietfahrzeug ein preisbildender Faktor ist, haben insbesondere gewerbliche Kraftfahrzeughändler vor Kaufvertragsschluss darüber aufzuklären hat. Was dies genau bedeutet, ist in der Rechtsprechung umstritten.

 

Beispielsweise vertreten das LG Bonn (Urt. v. 20.11.12, Az. 18 O 169/12) und das LG Mannheim (Urt. v. 29.12.11, Az. 1 O 122/10) die Auffassung, eine gewerbliche Nutzung sei grundsätzlich ein aufklärungsbedürftiger wertmindernden Faktor und das LG Limburg (Urt. v. 09.06.2017, Az. 2 O 197/16) sieht in der Bezeichnung als Jahreswagen keine hinreichende Aufklärung über die vorangegangene Nutzung als Mietwagen.

 

Auch darüber, ob die Mietwagennutzung sei – insbesondere wenn es um sog. Jahreswagen geht, die häufig zuvor als Mietwagen genutzt würden – eine offenbarungspflichtige atypische Nutzung darstellt, gehen die Ansichten auseinander.

 

Das LG Kaiserslautern (Beschl. v. 25.03.2009, Az. 2 O 498/08) und das OLG Stuttgart (Urt. v. 31.07.2008, Az. 19 U 54/08) bejahen dies, während das AG Kiel (Urt. v. 03.10.2014, Az. 107 C 135/13) und das  OLG Köln (Urt. v. 29.05.1996, Az.13 U 161/95) die Pflicht zur Offenbarung vom konkreten Einzelfall abhängig machen.

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