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Schadenanzeigeobliegenheit / Kaskoversicherung

Informationen
30.10.2022

In der Kaskoversicherung regeln die Bedingungen des jeweiligen Versicherungsvertrags, wie im Schadenfall vorzugehen ist.

 

Wenn z.B. nach den maßgelblichen Versicherungsbedingungen ein Versicherungsfall innerhalb einer Woche anzuzeigen ist, hat der Versicherungsnehmer innerhalb dieser Frist nicht nur den Schaden als solchen zu melden, sondern zugleich auch die wesentlichen, den Versicherungsfall begründenden Tatsachen mitzuteilen. Hierzu gehören Angaben zu Ort und Zeit des Versicherungsfalls und die Bezugnahme auf einen bestimmten Versicherungsvertrag.

 

Welche Folgen drohen bei einer Verletzung der Anzeigeobliegenheit?

 

Die Folgen der Verletzung der Anzeigeobliegenheit regelt der Versicherungsvertrag (§ 28 VVG).

„(1) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat.

(2) Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.“

Kommt der Versicherungsnehmer dieser Obliegenheit nicht oder nur unzureichend nach, hat er zu beweisen, dass sich z.B. eine verspätete oder unzureichende Anzeige des Versicherungsfalls nicht ausgewirkt hat.

 

Typische Fallgruppen

 

– Diebstahl

Hat der Versicherungsnehmer z.B. einen Diebstahl unmittelbar der Polizei angezeigt hat, ohne dass die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zum Erfolg geführt haben, erfüllt er seine Darlegungslast, wenn er auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und deren Feststellungen hinweist (z.B. OLG Dresden, Beschl. v. 28.01.2021, Az.: 4 U 1691/20).

 

– Unfallflucht

Setzt ein Versicherungsnehmer seine Fahrt nach einem Unfall mit Fremdschaden fort,  anschließend auf einem Rastplatz die Beschädigungen an seinem Auto in Augenschein nimmt und seine Fahrt fortsetzt, ohne die Polizei und/oder seine Kaskoversicherung zu informieren, verletzt nicht nur die Wartepflicht aus Ziff. E.1.1.3 AKB 2015, sondern verwirklicht zugleich den objektiven Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort  (OLG Koblenz, Beschl. v. 28.12.2020, Az. 12 U 235/20). Der Versicherer ist dann leistungsfrei.

 

Pauschale Behauptungen des Versicherers reichen nicht aus!

Der Versicherer hat aber im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast konkret vorzutragen, was er bei rechtzeitiger Meldung getan hätte. Pauschale Behauptungen des Verlusts eigener Erkenntnismöglichkeiten genügen hierfür nicht.

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