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Neuwertspitze

Informationen
27.05.0204

Als Neuwertspitze wird der Teil der Versicherungsleitung aus einer vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung bezeichnet, die den Wiederbeschaffungs- und den Ablösewert übersteigt (vgl. BGH Urt. v. 09.09.2020, Az. VII 255/19VIII ZR 389/18). Die genannten Urteile entwickeln die Entscheidung  des BGH vom 13.07.2007, Az. VIII ZR 278/05 fort. Der BGH hatte hier noch die Auffassung vertreten, das eine „wegen der Beschädigung, des Untergangs, des Verlusts oder des Diebstahls des Leasingobjekts gezahlte Versicherungsentschädigung auch insoweit dem Leasinggeber zustehe, als sie seinen zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages noch nicht amortisierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt.“

 

In den Musterbedingungen des GDV (AKB 2015, Stand 28.05.2021) heißt es z.B. unter Ziff. A.2.5.1.3: „Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird.“

 

Die Formulierung der Wiederherstellungsklausel führt, wie z.B. das OLG Zweibrücken, Urt. v. 26.01.2022, Az. 1 U 191/20 feststellte, dazu, „dass es sich insoweit um eine Bestimmung zur Feststellung der Höhe der Entschädigung handelt, nicht etwa um eine Obliegenheit (Stiefel/Maier/Meinecke, AKB, 19. Aufl. 2017, A.2, Rn. 519). Die Klausel verlangt auch nicht, dass der Versicherungsnehmer bei der Wiederbeschaffung an Typ und Hersteller des geschädigten Fahrzeugs gebunden ist (KG, Beschluss vom 09.01.2015, Az. 6 U 100/14). Auch der Erwerb eines Gebrauchtwagens ist möglich.“ Dem Gericht zufolge, kann daher z.B. der Kauf eines gebrauchten Ferrari, nach Art, Preis und Wertschätzung des Fahrzeugs, eine bedingungsgemäße Ersatzbeschaffung für einen zerstörten Porsche darstellen.

Weiterhin ergibt sich aus der Formulierung der Wiederherstellungsklausel, „dass der Versicherungsnehmer die Neuwertspitze tatsächlich zur Reparatur des beschädigten oder Ersatzbeschaffung eines anderen Fahrzeugs aufgewendet haben muss.“

 

Kein Anspruch besteht, wenn laut der Wiederherstellungsklausel die Neuwertspitze nur gezahlt wird, wenn Aufwendungen zur Reparatur des beschädigten oder Ersatzbeschaffung eines anderen Fahrzeugs aufgewendet werden. Da ein verständiger Versicherungsnehmer wird nicht davon ausgehen, dass er das Geld, welches er nicht für eine Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung aufgewendet hat, für andere Zwecke verwenden darf, besteht kein Anspruch ,wenn die Reinvestition des Versicherungsnehmers unter dem Neuwert lag (OLG Zweibrücken, Urt. v. 26.01.2022, Az. 1 U 191/20, Anschluss OLG Schleswig, Urt. v. 26. 11.2009, Az. 16 U 34/09 (Justizministerialblatt, S. 147).

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