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Abgesenkter Bordstein

Informationen
31.07.2024
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An abgesenkten Bordsteinen gelten besondere Regeln. Diese betreffen sowohl das Parken vor abgesenkten Bordsteinen als auch die Vorfahrt.

 

Was gilt beim Parken vor abgesenkten Bordsteinen?

Gemäß § 3 Abs. 3 Ziff. 5 StVO ist das Parken vor Bordsteinabsenklungen unzulässig.

Wer vor einem abgesenkten Bordstein parkt, kann zudem gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verstoßen, weil abgesenkte Bordsteine häufig auch Grundstückseinfahrten markieren, die freizuhalten sind. Die Länge der Grundstückseinfahrt ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei ein abgesenkter Bordstein diese eindeutig erkennbar macht (vgl. AG Frankfurt, Urt. v. 08.02.2024, Az. 31 C 641/23).

 

Dürfen geparkte Fahrzeuge vor abgesenkten Bordsteinen abgeschleppt werden?

Wer sein Fahrzeug vor einem abgesenkten Bordstein parkt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine zum Abschleppen berechtigende Störung der öffentlichen Sicherheit bereits dann vorliegt, wenn das Fahrzeug verbotswidrig nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO vor einem abgesenkten Bordstein geparkt wird, an dem sich zusätzlich eine Grenzmarkierung für Park- und Halteverbote nach Zeichen 299 StVO (Zickzacklinie) befindet.

 

Welche Vorfahrtsregeln gelten an abgesenkten Bordsteinen?

Allgemein gilt, dass derjenige der von rechts kommt Vorfahrt hat (§ 8 Abs. 1 S. 1 StVO). Das gilt jedoch nicht, wenn der Bordstein abgesenkt ist. Wer über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn einfahren will, muss selbst dann Vorfahrt gewähren (§ 10 S. 1 StVO), wenn er von rechts kommt.

So hat z.B. das Landgericht Lübeck entschieden, dass wenn es beim Einfahren über den abgesenkten Bordstein zum Unfall kommt, bei lebensnaher Betrachtung nach dem sogenannten Beweis des ersten Anscheins von einem Fehlverhalten, d.h. Verschulden des Einfahrenden auszugehen ist. Kann dieser keine besonderen Gründe für den Unfall nennen, haftet er regelmäßig allein (Urt. v. 26.01.2024, Az. 17 O 158/22).

 

Darf man Bordsteine selber absenken?

Die Frage ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Anlieger einer Straße eine Zufahrt zu seinem Grundstück schaffen möchte, um dort beispielsweise Stellplätze für seine Fahrzeuge zu schaffen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen ist eine Bordsteinabsenkung, die einen Eingriff in den Straßenkörper darstellt, nicht mehr vom Anliegergebrauch gedeckt

In einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 14.02.2024, Az. 21 K 6409/21, heißt es dazu:

Ein Anspruch auf Absenkung der Bordsteinkante “folgt nicht aus dem Recht auf Straßenanliegergebrauch gem. § 14a des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW). Nach dieser Vorschrift dürfen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind (Straßenanlieger), innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus benutzen, soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift. Die Anlage einer Grundstückszufahrt durch Bordsteinabsenkung geht über den Gemeingebrauch hinaus, denn es handelt sich hierbei um einen Eingriff in den Straßenkörper.”

 

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