Bei einem Wirtschaftsweg handelt es sich um einen Weg mit untergeordneter Verkehrsbedeutung. Der Begriff selbst ist in den Straßen- und Wegerechten der Bundesländer geregelt.
So dienen z.B. gemäß § 1 Abs. 5 LStrG, RP) Wirtschaftswege ausschließlich der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke.
Da die Anforderungen an die Sicherung eines Wirtschaftswegs geringer sind, als die bei viel befahrenen innerstädtischen Straßen, müssen die Nutzer eines Wirtschaftsweges auch mit größeren Unebenheiten rechnen, so dass die Eigenvorsorge in den Vordergrund tritt und eine erhöhte Aufmerksamkeit erwartet werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.01.1996, 18 U 14/95).
Einen Waldweg betreffend, hat das OLG Koblenz (Urt. v. 07.04.2003, Az. 12 U 1829/01) festgestellt, dass die Verkehrssicherungspflicht nur so weit geht, „wie es erforderlich ist, um den Wegebenutzer vor Gefahren zu schützen bzw. in hinreichendem Umfang vor ihnen zu warnen, die er auch bei Anwendung verkehrserforderlicher Sorgfalt nicht rechtzeitig erkennen könnte. Bei erkennbaren Besonderheiten und Mängeln im Zustand eines Weges wird dem Benutzer zugemutet, sich darauf einzustellen. Tut er dies nicht, trifft den Sicherungspflichtigen keine Haftung.“
Als ein weiterer Aspekt kann die fehlende Widmung eine Rolle spielen. Denn mangels Widmung ist ein für die Öffentlichkeit zugäglicher Rad- und Wanderweg auf einem privaten Waldgrundstück keine öffentliche Straße. Nach der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht für den durch den Wald verlaufenden Weg haftet die Kommune dem Benutzer nicht für Schäden, die dieser infolge waldtypischer Gefahren erleidet. Diese fallen grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Waldbenutzers (BGH, Urt. v. 20.10.2012, Az. VI ZR 311/11;OLG Hamm, Urt. v. 30.06.2023, Az. 11 U 51/22).
Nutzer eines Wirtschaftsweges können daher nicht „für sich in Anspruch nehmen …, dass die Fahrbahn nicht nur am rechten Rand sondern auch in der Mitte zum gefahrlosen Befahren mit dem Fahrrad geeignet ist. Ferner ergibt sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Benutzer eines Wirtschaftswegs grundsätzlich mit Fahrbahnunebenheiten zu rechnen haben, da solche Wege regelmäßig mit schwerem landwirtschaftlichen Gerät befahren werden, wodurch Straßenschäden entstehen können“ (OLG Hamm, Beschl. v. 11.11.2020, Az. 11 U 126/20; 11 U 101/20). Dasselbe gilt für untergeordnete Ortsverbindungsstraßen, die mit Wirtschaftswegen vergleichbar sind und angesichts umfangreicher und zahlreicher Beschädigungen quasi „vor sich selbst warnen“ (LG Köln, Urt. v. 11.05.2021, Az. 5 O 86/21).
Bei einer erkennbaren/offensichtlichen Gefahrstelle stellt die Unterlassung einer Warnung keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar (OLG Koblenz, Urt. v. 16.03.2015, Az. 12 U 692/14).