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Wiederbeschaffungsaufwand

Informationen
08.12.2022

Bei einem Totalschaden wird statt der Reparaturkosten der Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt. Dieser berechnet sich aus der Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert. Dies ist der Betrag, den ein Geschädigter „für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses“ hätte „bezahlen müssen“  (vgl. LG Berlin, Urt. v. 03.02.2021, Az. 23 O 310/18). Ist der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt, werden für beide Werte die Nettobeträge angesetzt.

 

Bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung ist bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes grundsätzlich von Bedeutung, in welchem technischen gesamtzustand sich das  Fahrzeug befindet. Optische Lackschäden rücken bei derartigen Fahrzeugen in den Hintergrund (AG Backnang, Urt. v. 20.01.2022, Az. 4 C 223/21). Als weiteres Kriterien kann – neben der Laufleistung – die verbleibende Gültigkeit der HU-Plakette eine Rolle spielen (AG Kiel, Urt. v. 22.12.2021, Az. 106 C 134/21).

 

Geschädigte dürfen bei der Entscheidung über die Art der Schadensbeseitigung auf den vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert vertrauen. Eine Reparatur dürfen sie innerhalb der 130%-Grenze (Integritätszuschlag) in Auftrag geben. Sollte sich später ein niedrigerer Wiederbeschaffungswert herausstellen, ist dies für den Geschädigten unerheblich. Das Prognoserisiko trägt der Schädiger.

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