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Umsatzsteuer

Informationen
07.12.2022

Schadenrechtlich wird Umsatzsteuer gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Bei einer fiktiven Abrechnung auf Basis eines Gutachtens oder eines Kostenvoranschlags wird die Umsatzsteuer also nicht ersetzt. Auch bei einem Totalschaden wird der Wiederbeschaffungswert solange nur netto erstattet, bis bei einer gleichwertigen Ersatzbeschaffung der Anfall von Umsatzsteuer nachgewiesen ist.

 

Dem BGH zufolge (Urt. v. 02.07.2013, Az. VI ZR 351/12) soll sie „nur noch ersetzt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich anfällt, d.h. wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat. Sie soll hingegen nicht mehr ersetzt werden können, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 363/11). Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache – etwa beim Kauf von privat – keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen.“ 

 

Zudem hat der BGH wiederholt festgestellt: „Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, ist die im Rahmen einer Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer nicht ersatzfähig, auch nicht in Höhe des im Schadensgutachten zugrunde gelegten Umsatzsteueranteils. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig“ (BGH, Urt. v. 02.10.2018, Az. VI ZR 40/18; Urt. v. 13.09.2016, Az. VI ZR 654/15).

 

Bei der Beschädigung eines Leasingfahrzeugs ist die Umsatzsteuer bist zur Höhe des  zur Wiederherstellung erforderlichen Bruttoreparaturaufwands ersatzfähig (LG Saarbrücken, Urt. v. 03.07.2020, Az. 13 S 45/20 ). Nimmt ein Unfallgeschädigter lediglich eine Teil-Reparatur seines verunfallten Kfz vor und verlangt von dem Schädiger den Ersatz der fiktiven (vollen) Reparatur-kosten auf Gutachtenbasis , kann er nicht gleichzeitig die auf die erfolgte – preisgünstigere – Teil-Reparatur entfallende Mehrwertsteuer fordern (OLG Celle, Urt. v. 01.12.2021, Az. 5 U 131/21).

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Ansprechpartner

Anika Schön

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verkehrsrecht
berlin@kanzlei-voigt.de
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