Der erforderliche Herstellungsaufwand wird nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für die Beseitigung eingegrenzt, sondern auch durch die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten. Dies gilt auch im Hinblick auf die Abhängigkeit des Geschädigten von Fachleuten, die er zur Instandsetzung der beschädigten Sache hinzuziehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73). Die Folge ist, dass Schäden nicht normativ, sondern subjektbezogen zu bestimmen sind.
Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand im konkreten Fall erforderlich ist, ist allerdings auch die spezielle Situation des Geschädigten zu berücksichtigen, insbesondere seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten. (BGH Urt. v. 07.02.2023, Az. VI ZR 137/22; v. 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13; v. 15.10.2013, Az. VI ZR 528/12; v. 06.11.1973, Az. VI ZR 27/73).
Geschädigte dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte zur Schadensbeseitigung erforderlich sind. Sie dürfen daher einer Werkstatt den Auftrag erteilen, die Reparatur gemäß Gutachten durchzuführen. Diese Umstände sind nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB mit zu berücksichtigen und schlagen sich letztlich in Umfang und Verlauf der Instandsetzungsarbeiten sowie in den Kosten nieder, die dem Geschädigten von dem Fachbetrieb berechnet werden.
Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die gar nicht oder anders ausgeführt wurden. Prognose und Werkstattrisiko gehen grundsätzlich zu Lasten des Schädigers.(vgl. AG Rendsburg, Urt. v. 02.02.2022, Az. 41 C 198/20; OLG München, Urt. v. 24.03.2021, Az. 10 U 6761/19; LG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 20.03.2020, Az. 5 O 71/19).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Rücksicht auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen ist. Diese „subjektbezogene Schadensbetrachtung” gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten ein Schaden entstanden ist (BGH, Urt. v. 18.10.2011, Az. VI ZR 17/11).
Ein Ausdruck des subjektbezogenen Schadenbegriffs ist die Zuerkennung des Haftungsschadens, die zur Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer führt (LG Coburg, Endurteil v. 28.05.2021, Az. 32 S 3/21).
Der subjektbezogene Schadenbegriff gilt sowohl für Sach- als auch Personenschäden (vgl. LG Heilbronn, Urt. v. 02.12.2024, Az. 4 S 15/23)