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Schmerzensgeld

Informationen
09.10.2024

Wer durch einen Unfall verletzt wird hat gegen den Schädiger einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Das Schmerzensgeld soll den Geschädigten in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen zumindest teilweise ausgleichen. Zudem soll es ihm Genugtuung für das verschaffen, was der Schädiger ihm angetan hat (vgl. BGH v. 16.02.1993, Az. VI ZR 29/92; 06.07.1955, Az. GSZ 1/55; OLG Brandenburg, Urt. v. 03.02.2020, Az. 12 U 98/19). Für die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes müssen konkrete Krankheitssymptome feststellbar sein. die den Rückschluss auf eine pathologisch fassbare Auswirkung zulassen (OLG Celle, Urt. v. 31.01.2024, Az. 14 U 58/23).

 

Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach den konkreten Verletzungen im Einzelfall. Entscheidende Faktoren sind das „Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss“ (OLG München, Urt. v. 21.03.2014, Az. 10 U 1750/13).

 

Mit Urteil vom 15.02.2022, Az. VI ZR 937/20 hat der BGH die taggenaue Abrechnung des Schmerzensgeldes infrage gestellt.

 

Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen.“

 

Ein zögerliches Regulierungsverhalten des Versicherers kann sich erhöhend auf das Schmerzensgeld auswirken (OLG München, Urt. v. 02.06.2021, Az. 10 U 7288/20 m.w.N.).

 

Darüber hinaus können – einzelfallabhängig – auch vermehrte Bedürfnisse wie z.B. der Haushaltsführungsschaden einen Schadensersatzanspruch begründen.

 

Übrigens

Ein negatives Regulierungsverhalten des Schädigers oder seiner Haftpflichtversicherung wirkt sich schmerzensgelderhöhend aus, wenn es sich um ein vorwerfbares oder jedenfalls nicht nachvollziehbares Verhalten handelt. Liegt ein solches vor, ist entgegen einer gelegentlich vertretenen Ansicht regelmäßig davon auszugehen, dass es die Interessen des Geschädigten negativ berührt, indem es die Linderung durch Verwendung des Schadensersatzes verhindert oder gar weiteres Leid verursacht (OLG Celle, Urt. v. 31.01.2023, Az. 14 U 133/22).

Eine spezielle Schadensanfälligkeit oder eine unangemessene Erlebnisverarbeitung des Geschädigten wirkt sich dagegen schmerzensgeldmindernd aus. (siehe OLG Schleswig, Urt. v. 19.03.2024, Az. 7 U 93/23).

Bei der Kürzung des Schmerzensgeldes für seelische Fehlreaktionen, die durch psychische Prädisposition mit verursacht worden sind, ist dabei auf die Billigkeit” als Bemessungsfaktor abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 30.04.1996, VI ZR 55/95). Für die immateriellen Ansprüche des psychisch Geschädigten gilt deshalb die vorgenannte beschränkende Wirkung auch im Fall einer Fehlverarbeitung des Schadensgeschehens (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 10.01.2019, 7 U 74/13, – rechtskräftig wegen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH VI ZR 28/19; KG, Urteil vom 26.03.2015, 22 U 143/13).

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