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Sachverständigenverfahren

Informationen
07.10.2022

Die Musterbedingungen des GDV (AKB 2015) regeln für den Bereich der Teilkasko- und Vollkaskoversicherung unter Ziffer A.2.6 das sogenannte Sachverständigenverfahren. Dieses kann eingeleitet werden, wenn Versicherer und Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Versicherungsfalls (z.B. Wildunfall oder Autodiebstahl) die Höhe des eingetretenen Schadens unterschiedlich bewerten. In der Praxis kommt es z.B. häufig bei der Bestimmung des Wiederbeschaffungswerts oder der Reparaturkosten zu Streit. Das Sachverständigenverfahren bietet die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung und wird auf Wunsch des Versicherungsnehmers eingeleitet.

Zu Beginn des Verfahrens wird der Sachverständigenausschuss gebildet, der aus zwei zu bestimmenden KFZ-Sachverständigen besteht. Dabei dürfen Versicherer und Versicherungsnehmer – innerhalb von zwei Wochen ab Verfahrenseinleitung – jeweils einen Sachverständigen bestimmen. Bestimmt eine der Parteien innerhalb dieser Frist keinen Sachverständigen, geht das Bestimmungsrecht auf die andere Partei über. Sobald der Ausschuss mit zwei Sachverständigen besetzt ist, bestimmen diese einen Obmann. Können sie sich nicht auf einen Obmann einigen, wird dieser vom zuständigen Amtsgericht benannt.

Die ausgewählten Sachverständigen bewerten unabhängig voneinander die Streitfrage, z.B. den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, und versuchen sich anschließend auf einen verbindlichen Schadensbetrag zu einigen. Gelingt die Einigung, ist das Verfahren beendet. Ansonsten wird der Obmann eingeschaltet, der die Sachlage nochmals gesondert überprüft und einen verbindlichen Betrag festsetzt. Dieser muss allerdings zwischen den beiden zuvor ermittelten Beträgen liegen.

Die durch das Sachverständigenverfahren ausgelösten Kosten trägt – abhängig vom Ausgang des Verfahrens – eine Partei allein oder beide anteilig. Eine Einigung in der Mitte der ursprünglichen Forderungen führt z.B. zu einer Kostenteilung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer.

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