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Haftungsschaden

Informationen
02.12.2022

Als Haftungsschaden wird der Schaden bezeichnet, der – neben dem Entzug der Sachnutzung  – bei der Beschädigung einer gemieteten oder geleasten Sache dem Besitzer durch seine Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer entsteht (vgl. BGH, Urt. v. 29.01.2019, Az. VI ZR 481/17, m.w.N.).

 

Relevanz erlangt der Ersatz des Haftungsschadens immer dann, wenn ein Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber vertraglich verpflichtet, Beschädigungen des Fahrzeugs auf eigene Rechnung instand setzen. Denn selbst wenn man die Auffassung vertritt, dass der Reparaturschaden den Leasinggeber als Eigentümer trifft, fällt die Schadenposition der Reparaturkosten in einer derartigen Konstellation nicht beim Leasinggeber, sondern beim Leasingnehmer an. Dieser kann den Substanzschaden dann im eigenen Namen geltend machen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.06.2016, Az. I-1 U 158/15.

 

Die Folge ist, dass – wenn er Leasingnehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist – die Erstattungspflicht auch die Mehrwertsteuer umfasst. Dass das Fahrzeug dem – vorsteuerabzugsberechtigten – Leasing- oder Darlehensgeber  gehört, ändert daran nichts.

 

Die von der Versicherungswirtschaft gerne vertretene gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass bei einem Schaden zunächst der Leasinggeber oder die finanzierende Bank mit den Reparaturkosten im Zweifel in Vorlage treten und sich diese dann im Wege der Schadensregulierung erstatten lassen müsste.  Wie dies zu beurteilen ist, hat das LG Coburg hat es in seinem Urteil vom 61.05.2021, Az. 33 S 93/20 treffend auf den Punkt gebracht: “Von einer finanzierenden Bank, der das Sicherungseigentum übertragen wurde, kann nicht ernstlich verlangt werden, dass sie vertraglich verpflichtet wird, sämtliche Reparaturkosten für das Fahrzeug zu tragen, obwohl sie nicht im Besitz der Sache und auch nicht Nutznießer der Sache ist.“

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