Einer Faustregel zufolge, sind Winterreifen „von Oktober bis Ostern“ zu verwenden. Eine starre, verbindliche Regelung der Winterreifenpflicht fehlt jedoch. Vielmehr gilt die situative Winterreifenpflicht, der zufolge die Bereifung situativ „der Witterung angemessen“ sein muss. Was ist aber der Witterung angemessen?
Was sagt das Gesetz?
§ 2 Abs. 3a StVZO ist für den Laien nur wenig hilfreich. Klarheit besteht darin, dass Fahrzeuge „bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit Reifen gefahren werden, (dürfen) die die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). Was dies im Detail bedeutet, ist der Norm nicht zu entnehmen.
Gemäß § 36 Absatz 4 StVZO sind Reifen für winterliche Wetterverhältnisse geeignet, wenn „durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden“, und wenn „die Reifen mit dem Alpine-Symbol mit Schneeflocke gekennzeichnet sind.“ Die Mindestprofiltiefe muss 1,6 mm betragen. 4 mm sind empfehlenswert. M+S Reifen ohne dieses Symbol dürfen noch bis zum 30.09.2024 aufgebraucht werden. Sie müssen allerdings vor dem 31.12.2017 produziert worden sein.
Was ist bei trockener Straße?
Die Benutzung von Sommerreifen kann im Winter ebenso unangemessen sein, wie die Verwendung von Winterreifen im Sommer. Entscheidend ist der Einzelfall. Je nachdem, wie sich dieser darstellt, können Sommerreifen aber ebenso geeignet sein, wie Winter oder M+S Reifen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Straße trocken ist und die Temperaturen deutlich oberhalb des Gefrierpunkts liegen. Unabhängig davon sollten Reifen aber nur innerhalb des Temperaturbereichs verwendet werden, auf den die Gummimischung abgestimmt ist.
Ungeeignete Reifen erhöhen das Risiko und mindern den Anspruch!
Wer bei vereisten Straßen oder geschlossener Schneedecke mit Sommerreifen unterwegs ist, darf sich nicht wundern, dass wenn er liegen bleibt und dadurch Behinderungen im Straßenverkehr verursacht, ein Bußgeld kassiert. Sollte es zu einem Unfall kommen, wird der gegnerische Versicherer in der Regel grobe Fahrlässigkeit und Mitverschulden einwenden. Auch eine Anspruchskürzung durch den eigenen Kaskoversicherer ist – abhängig von den jeweiligen Bedingungen – nicht auszuschließen. Wenn allerdings nachgewiesen werden kann, dass z.B. auch Autos mit Winterreifen an der Unglücksstelle von der Straße abgekommen sind, dann war die Sommerbereifung nicht ursächlich für den Unfall und der Kaskoversicherer muss leisten. Das leuchtet ein. Schließlich kann der Kaskoversicherer die Leistung nur verweigern, wenn den Geschädigten grobe Fahrlässigkeit und ein gesteigertes Verschulden treffen.
Gilt die Winterreifenpflicht europaweit?
Die Winterreifenpflicht in Europa ist uneinheitlich geregelt. So besteht z.B. in Belgien, den Niederlanden, Dänemark, Griechenland, Frankreich, Irland, Kroatien Spanien oder Portugal keine generelle, gesetzlich verankerte oder nur eine situativ bedingte Winterreifenpflicht.
Zudem variieren die Zeiträume, während deren die Nutzung verpflichtend ist. In Österreich sind Winterreifen für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 Tonnen bei winterlichen Straßenverhältnissen vom 01.11. – 15.04., in Tschechien vom 01.11. – 31.03. oder in Schweden vom 01.12. – 31.03. vorgeschrieben. Zusätzlich müssen in Schweden Frostschutzmittel und eine Schneeschaufel mitgeführt werden. Landesabhängig kann auch die Verwendung von Schneeketten kann zulässig sein. Bei Fahrzeugen mit einer Gesamtmasse oberhalb von 3,5 Tonnen kann es genügen, wenn lediglich die Antriebsachsen mit Winterbereifung ausgerüstet sind.
Welche Bußgelder drohen?
Die Bußgelder sind in Europa unterschiedlich geregelt. In Frankreich drohen 135 Euro und eine Untersagung der Weiterfahrt, in Österreich bis zu 5000 Euro.
In Deutschland erscheinen die Konsequenzen dagegen vergleichsweise moderat. Für das folgenlose Fahren ohne wintertaugliche Reifen bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte beträgt das Bußgeld derzeit 60 Euro. Bei Behinderung anderer sind 80 Euro, mit Gefährdung anderer 100 Euro fällig. Bei einem Unfall verdoppelt sich die Geldbuße auf 120 Euro. Der Verstoß wird generell mit einem Punkt im Fahrerlaubnisregister geahndet. Bei Fahranfängern gilt er als B-Verstoß.
Wer als Halter, die Inbetriebnahme eines Kfz mit unzulässiger Bereifung angeordnet oder zugelassen hat, muss mit 75 Euro und ebenfalls einem Punkt im Fahrerlaubnisregister rechnen.
Kommt es infolge nicht angemessener Bereifung, z.B. zu einem Unfall, wird dies regelmäßig als grobe Fahrlässigkeit gewertet. Die Einschränkung des Schadensersatzes in der Kasko- (vgl. OLG Frankfurt/Main vom 10.07.2003, Az. 3 U 189/02) und Haftpflichtversicherung (vgl. AG Trier vom 21.03.1986, Az. 6 C 220/85) nach sich ziehen. Für LKW und Busse gelten besondere Vorschriften. Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie Motorräder sind von der Pflicht zur Ausstattung mit Winterreifen ausgenommen.
Wann liegt grobe Fahrlässigkeit vor?
Der Bundesgerichtshof bejaht grobe Fahrlässigkeit, wenn „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde, also dann, wenn schon ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste” (vgl. BGH, Urt. v. 11.07.2007, Az. XII ZR 197/05). Umgangssprachlich bedeutet dies, dass der Geschädigte sich schon „ziemlich unvernünftig“ verhalten haben muss. Darüber hinaus ist aber auch ein erheblich gesteigertes, subjektives Verschulden erforderlich. Davon ist auszugehen, wenn der Geschädigte mit dem Eintritt des Schadens rechnen musste. Ärger mit dem Versicherer ist in jedem Fall vorprogrammiert.
Steuerrechtlicher Exkurs
Einem Urteil des Finanzgerichts Bremen zufolge, handelt es sich bei Winterreifen um eine Sonderausstattung, die in die Bemessungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen ist. Der Norm zufolge, sind alle Gegenstände als Sonderausstattung zu verstehen, „die nicht in dem Listenpreis des überlassenen KFZ enthalten sind und die im Rahmen der Nutzung eines KFZ für den jeweiligen Benutzer von Bedeutung sind.“ (FG Bremen, Urt. vom 08.07.2003, Az. 1 K 116/03).
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