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Überladung

Informationen
25.11.2022

Bei einer Überladung überschreitet die Kombination aus Leergewicht und dem Gewicht der Ladung das maximal zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs. Das zulässige Gewicht der Ladung errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Leergewicht und dem zulässigen Höchstgewicht des Fahrzeugs. Die entsprechenden Angaben können der Zulassungsbescheinigung Teil I entnommen werden. Das Leergewicht ist unter Buchstabe „G“, das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs ist unter Buchstabe „F1“ aufgeführt.

 

Wer ist verantwortlich?

 

Die Verantwortlichkeit trifft Fahrer und Halter gleichermaßen. Der Fahrer verstößt bei einer Überladung direkt gegen des § 34 StVZO. Als Sonderregelung geht die Norm § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO vor. Der Transportunternehmer (Halter) hat nach §§ 3134 StVZO dafür Sorge zu tragen, dass (s)ein überladenes Fahrzeug nicht am Straßenverkehr teilnimmt.

 

Der Fahrer muss sich vor Fahrtantritt Gewissheit darüber verschaffen, dass eine Überladung nicht vorliegt und der Halter muss dafür Sorge tragen, dass der Fahrer diese Anforderungen auch erfüllen kann.

 

Macht es einen Unterschied, ob die Überladung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt?

 

Wegen der Gefahren, die durch eine Überschreitung der zulässigen Gewichtsgrenzen entstehen können, stellt die Rechtsprechung an die Sorgfaltspflichten des Fahrers und des Halters grundsätzlich strenge Anforderungen. Für das Vorliegen der Ordnungswidrigkeit an sich ist es irrelevant, ob die Überladung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt.

 

Die Rechtsprechung sieht den Fahrzeugführer nicht nur in der Pflicht, wenn erkennbare äußerliche Anhaltspunkte für eine Überladung vorlagen (z.B. Änderung des Lenkverhaltens, sich durchbiegende Federn, verlangsamtes Anzugs- und Steigungsvermögen des Zuges, geminderte Bremsverzögerung, geringe Wendigkeit sowie auch Höhe, Umfang und Art der Ladung; OLG Frankfurt, 01.07.2019, Az. 2 Ss-OWi 1077/18; Beschl. v. 11.10.2000, Az. 2 Ws (B) 472/00 OWiG; OLG Stuttgart Beschl. v. 24.6.2002, Az. 2 Ss 166/02).

 

Der technische Fortschritt sowie der Umstand, dass neuere Lkw bzw. Sattel- oder Lastzüge im europäischen Ausland mit deutlich höheren Gesamtgewichten als in Deutschland betrieben werden dürfen (vgl. VkBl 1976, 205ff.) haben dazu geführt, dass es für die Gerichte – für das Vorliegen der Ordnungswidrigkeit an sich – nicht mehr darauf ankommt, ob der Fahrzeugführer die Überladung „erkennen“ konnte. Entscheidend ist, ob er sie hätte „vermeiden“ können (OLG Frankfurt, Beschl. v. 01.07.2019, Az. 2 Ss-OWi 1077/18).

 

Betrifft das Bußgeld auch immer den Halter?

 

Ob ein Bußgeld  gegen Fahrer und Halter festgesetzt wird, hängt mit davon ab, ob der Halter den Fahrzeugführer hinreichend mit den notwendigen Hilfsmittel ausgestattet hat, damit dieser die Überladung festzustellen konnte. Ist dies der Fall und lag die Verantwortung ausschließlich beim Fahrzeugführer, kann gegenüber dem Halter von einem Bußgeld abgesehen werden.

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