Die Fahrerlaubnis auf Probe ist in § 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt.
Die Erteilung der Fahrerlaubnis erfolgt beim erstmaligen Erwerb „auf Probe“. Die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Für die Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gilt ein absolutes Alkoholverbot.
Gilt die Probezeit auch für Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis?
Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis können die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen lassen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen (§ 2 Abs.1 StVG).
Dauert die Probezeit immer zwei Jahre?
Wenn die Fahrerlaubnis beschlagnahmt, sichergestellt, gemäß § 94 StPO verwahrt, gemäß § 111a StPO vorläufig entzogen wird oder die sofortige vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde erfolgt, ist der Ablauf der Probezeit gehemmt.
Kann die Probezeit vorzeitig beendet werden?
Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit (§ 2a Abs.1 S.5 StVG).