Nahezu jeder hat schon einmal etwas auf dem Armaturenbrett abgelegt.
In der Vielzahl der Fälle ist das auch gut gegangen und die weitere Fahrt komplikationsfrei verlaufen. Dies muss allerdings nicht immer so sein, wie der hier zugrundeliegende Sachverhalt zeigt.
Ein Autofahrer war mit einem Kind unterwegs und legte ein Kinderbuch auf dem Armaturenbrett ab. Unglücklicherweise fiel eben dieses beim Einfahren in einen Kreisverkehr herunter, verkeilte sich hinter dem Lenkrad und blockierte dieses. Da ein Lenken unmöglich war, kam das Auto nach rechts von der Fahrbahn ab, fuhr über einen Bordstein und sodann eine kleine Böschung hinauf. Am Ende überschlug es sich und blieb auf dem Dach liegen.
Der Fahrzeugführer und das Kind konnten sich eigenständig bzw. mit der Hilfe von Ersthelfern aus dem Fahrzeug befreien. Glücklicherweise wurden sie nur leicht verletzt und nach einer Erstversorgung vor Ort in ein Krankenhaus gebracht. Um den PKW kümmerte sich ein Abschleppunternehmen. Steht zu hoffen, dass es nicht zum Streit über die Abschleppkosten kommt.
Den Schaden am PKW wird – soweit eine entsprechende Kaskoversicherung besteht – voraussichtlich der Kaskoversicherer ersetzen. Der Umfang der Ersatzleistung wird dabei maßgenblich vom Umfang des vereinbarten Versicherungsschutzes sowie davon abhängen, wie der Versicherer – oder ggf. ein Gericht – das Ablegen des Kinderbuches bewertet. Abhängig von den Bedingungen des Vertrages, kann eine Kürzung des Ersatzes wegen grober Fahrlässigkeit drohen.
Die Kosten der Heilbehandlung bei Personenschäden übernimmt zunächst die Krankenkasse der geschädigten Person. Sie kann ihre Aufwendungen später aber zumindest teilweise beim Kfz-Haftpflichtversicherer regressieren.
Dies gilt übrigens auch für Schäden, die Passagiere des versicherten Fahrzeugs erleiden. Der Fahrer selbst hat ggf. Ansprüche gegenüber seiner eigenen Unfallversicherung oder einer Insassenunfallversicherung. Heilbehandlungskosten bei Personenschäden übernimmt auch hier die Krankenversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen können übrigens sogar der Fahrer einen eigenen Anspruch und der Krankenversicherer eine Regressmöglichkeit gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs haben.
Gerade bei kleinen Gegenständen wird leicht vergessen, dass die Vorschriften der Ladungssicherung auch hier gelten! Und nach § 22 I StVO ist Ladung nun einmal so zu verstauen und zu sichern, dass sie „selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen kann“. Bei dem Kinderbuch war dies augenscheinlich nicht der Fall, mit unvorhergesehenen Konsequenzen.
Der Ladungsbegriff ist weit. Die Regeln zur Ladungssicherung sollten daher, egal wie groß oder klein die Ladung ist, unbedingt beachtet werden. Auch hier gilt: Kleine Ursachen können große Folgen nach sich ziehen!
Sollte Ihnen ein Missgeschick widerfahren sein und sollten Sie sich mit Ihrem Versicherer wegen des Schadensersatzes auseinandersetzen müssen, sprechen Sie mit uns!
Wir regeln das für Sie!
Bildnachweis: Kreispolizeibehörde Rheinisch-Bergischer Kreis