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Auch Wegrollen ist versicherter Betrieb!

Wer sein Auto verlässt – z.B. um nach dem Tanken zur Kasse zu gehen – sollte dieses gegen Wegrollen sichern. Anderenfalls drohen böse Überraschungen, z.B. wenn sich das Fahrzeug verselbständigt hat.Einer Meldung der Polizeidirektion Landau vom 20.07.2022 zufolge, vergaß ein 23-jähriger Fahrzeugführer aus der Südwestpfalz beim Besuch einer Tankstelle seinen PKW beim Verlassen gegen Wegrollen […]
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21.07.2022
ca. 2 Minuten
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Wer sein Auto verlässt – z.B. um nach dem Tanken zur Kasse zu gehen – sollte dieses gegen Wegrollen sichern. Anderenfalls drohen böse Überraschungen, z.B. wenn sich das Fahrzeug verselbständigt hat.
Einer Meldung der Polizeidirektion Landau vom 20.07.2022 zufolge, vergaß ein 23-jähriger Fahrzeugführer aus der Südwestpfalz beim Besuch einer Tankstelle seinen PKW beim Verlassen gegen Wegrollen zu sichern. Erst beim Bezahlvorgang an der Kasse bemerkte er, dass sich sein PKW selbstständig gemacht und unfreiwillig am Staubsaugerautomat auf dem Tankstellengelände “geparkt” hatte. Durch die Wucht der Kollision war der Staubsaugerautomat aus seiner Verankerung gerissen und erheblich beschädigt worden. Die Schäden am PKW waren nur gering.

Den Schaden am Staubsauger bezahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung.  
Der Kfz-Haftpflichtversicherer hat einen Schaden immer dann zu ersetzen, wenn dieser beim Betrieb des versicherten Fahrzeugs entstanden ist, d.h. sich die Betriebsgefahr verwirklicht hat ( § 7 Abs. 1 StVG). Das Merkmal “bei dem Betrieb” ist dabei weit auszulegen. Entscheidend ist, dass das Schadensgeschehen durch die von dem Kfz ausgehende Gefahr mitgeprägt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1994, Az. VI ZR 107/94; v. 02.07.1991, Az. VI ZR 6/91, NVZ 1995, 19). Dies ist dann der Fall, wenn noch ein Bezug zum Verkehr besteht. Solange das Kfz bei der Abwicklung des Verkehrs noch eine Gefahr darstellt, befindet es sich in Betrieb, auch wenn es bereits länger abgestellt ist. Dies gilt unabhängig von der Verkehrsfläche. Wie es z.B. ein Urteil des OLG Köln vom 05.07.2019, Az. I-6 U 234/18 formulierte, endet der Betrieb des Kfz erst, wenn es ordnungsgemäß außerhalb der für die Abwicklung des Verkehrs bedeutsamen Flächen abgestellt ist. Für den Schaden am PKW ist die Teil- oder Vollkaskoversicherung zuständig.
 
Bildnachweis: Polizeidirektion Landau 

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