Die Entscheidung des LG Frankenthal ist immer noch lesenswert!
In der Sache verlangte ein Radfahrer Schadensersatz, nachdem er mit einer geleerten Mülltonnen auf dem Radweg kollidiert und gestürzt war. Seiner Schilderung nach erkannte er, dass sich auf dem Radweg zwei Mülltonnen befanden. Beim Ausweichversuch kollidierte er mit einer der Mülltonnen, stürzte und verletzte sich schwer. Mit seiner Klage verlangte er von dem zuständigen Abfallentsorgungsunternehmen Schmerzensgeld und Schadensersatz. Er behauptete: Die Müllwerker hätten die geleerten Tonnen auf dem Radweg abgestellt, so dass es nicht möglich gewesen sei, gefahrlos vorbeizufahren. Dies stelle eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar.
Nach der Urteilsbegründung der Kammer könne das Abstellen von Mülltonnen auf einem Radweg durchaus eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sein. Denn die Tonnen seien ein „ruhendes Hindernis“, wodurch der Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigt werde. Wenn aber das ruhende Hindernis schon von weitem erkennbar sei, müsse der Radfahrer diesem mit einem ausreichenden Seitenabstand ausweichen. Hält er diesen Abstand nicht ein und stürzt, so sei der Sturz nicht auf die in dem Hindernis liegende Gefahr, sondern ganz überwiegend auf seine eigene grob fahrlässige Fahrweise zurückzuführen. Denn der Radfahrer habe den Mülltonnen weiträumig ausweichen können, sich jedoch bewusst dazu entschieden, an diesen so knapp vorbeizufahren, dass es zu einem Sturz kommen konnte. Dieses Mitverschulden schließe alle seine etwaigen Ansprüche aus.
PKW-Fahrer haftet für Sturz eines Radfahrers nach erfolgreichem Ausweichen
Mithaftung bei Fahrt entgegen Fahrtrichtung
Quelle: Pressestelle des LG Frankenthal
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