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Was ist bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren zu beachten?

Zunächst sind Verfolgungsfahrten nur bei wesentlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen zulässig (KG vom 27.10.2014, Az. 3 Ws (B) 467/14). Werden sie aber durchgeführt, sind verschiedene Faktoren, wie z.B. die Länge der Messstrecke oder die Abstände zwischen dem verfolgten und dem verfolgenden Fahrzeug zu beachten.
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11.01.2022
ca. 5 Minuten
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Messungen durch Nachfahren sind als Beweisgrundlage bei Geschwindigkeitsverstößen grundsätzlich anerkannt. Dies gilt selbst für Fahrten mit dem Privatfahrzeug eines Polizisten mit ungeeichtem Tacho (OLG Hamm vom 19.03.2009, Az. 3 Ss OWi 94/09). Als nicht standardisiertes Messverfahren erfordern sie allerdings besondere Sorgfalt, wie z.B. die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) vom 18.06.2020, Az.  201 ObOWi 739/20 oder des OLG Hamm vom 10.03.2017, Az. 4 RBs 94/17 verdeutlicht haben.

Welche Grundsätze gelten für die Messung mittels Nachfahren?

Zunächst sind Verfolgungsfahrten nur bei wesentlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen zulässig (KG vom 27.10.2014, Az. 3 Ws (B) 467/14). Werden sie aber durchgeführt, sind verschiedene Faktoren, wie z.B. die Länge der Messstrecke oder die Abstände zwischen dem verfolgten und dem verfolgenden Fahrzeug zu beachten. So muss z.B. die Länge der Nachfahrstrecke dokumentiert und die exakte Einhaltung des Abstands gewährleistet sein. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, z.B. weil die Daten nicht per standardisiertem Messverfahren, sondern z.B. vom Display eines Navigationssystems (BayObLG, s.o.), erhoben worden sind, müssen entsprechende Toleranzabzüge vorgenommen werden. Diese sind so zu bemessen, dass sie nicht nur Feststellungs- und Verarbeitungs-, sondern auch Ablese- und Fehler durch Abstandsveränderungen hinreichend berücksichtigt werden (z.B. OLG Köln, Beschl. v. 19.09.2008, Az. 82 Ss-OWi 67/08 B). Konkret heißt es dazu in einem Beschluss des OLG Köln (Az. 1 RBs 254/21, v. 03.12.2021):

“Bei der Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren in einem Fahrzeug mit nicht justiertem Tachometer ist regelmäßig ein erster Toleranzabzug von der abgelesenen Geschwindigkeit von 10% zuzüglich 4 km/h für mögliche Eigenfehler des Tachometers sowie ein weiterer Toleranzabzug zwischen 6 und 12% der abgelesenen Geschwindigkeit erforderlich, um weiteren Fehlerquellen, wie Ablesefehlern sowie solchen Fehlern, die aus Abstandsveränderungen und/oder der Beschaffenheit des Fahrzeugs resultierten zu begegnen.” Dies gilt auch für die Verwertung des GPS-Signals einer in einem Polizeifahrzeug installierten Dashcam (OLG Köln, Beschl. v. 29.08.2018, Az. III-1 RBs 212/18).

Wie lang muss die Messstrecke sein?

Die Länge der Messstrecke hängt von der Geschwindigkeit ab. Grundsätzlich gilt: Je kürzer die Messstrecke, desto genauer muss die Messung zu dokumentiert werden (OLG Hamm, Beschl. v. 10.03.2017, Az. 4 RBs 94/17). Die Rechtsprechung gibt beispielsweise vor, dass die Messstrecke z.B. bei Geschwindigkeiten von 90 km/h und mehr weniger als 500 Meter betragen sollt (z.B. KG Berlin, Az. 3 Ws (B) 1/22, 3 Ws (B) 1/22 – 162 Ss 2/22 v. 26.01.2022, m.w.N.; KG Berlin, Beschl. v. 08.10.2021; Az. 3 Ws (B) 234/21; OLG Jena, Beschl. v. 10.04.2006, Az. 1 Ss 77/06. Bei Geschwindigkeiten über 90 km/h soll der Verfolgungsabstand nicht größer als 100 Meter sein (KG, Beschl. v. 08. 10.2021, Az. 3 Ws (B) 234/21; v. 05.04.2019, Az. 3 Ws (B) 114/19; v. 22.08.2017, Az. 3 Ws (B) 232/17, 3 Ws (B) 232/17, v. 27.10.2014, Az. 3 Ws (B) 467/14).

Sicht- und Lichtverhältnisse sind zu dokumentieren! 

Die Rechtsprechung ist zwar uneinig darüber, ob es ausreicht, wenn von dem gemessenen Fahrzeug nur die Rücklichter erkennbar sind oder ob die Umrisse erkennbar sein müssen (z.B. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.11.2013, Az. IV-2 RBs 122/13; OLG Oldenburg, Beschl. v. 08.11.2012, Az. 2 SsBs 253/12; OLG Hamm, Beschl. v. 19.03.2009, Az. 3 Ss OWi 94/09). Unplausible Behauptungen reichen hierfür nicht. So hat z.B. das AG Dortmund (Urt. v. 22.11.2022, Az. 729 OWi-265 Js 1807/22 -117/22) festgestellt, “dass zur Nachtzeit und ohne Umgebungsbeleuchtung ohne weitere Beleuchtungsquellen, die die Fahrzeugkonturen eines Fahrzeuges aufhellen, anerkanntermaßen nicht davon ausgegangen werden kann, dass Fahrzeugkonturen eines gemessenen 100 m entfernten Fahrzeugs erkennbar sind. Die bloße Erkennbarkeit von Rücklichtern reicht nicht aus, um zuverlässig eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit durchführen zu können.”

Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass – insbesondere bei schlechter Sicht oder Dunkelheit – Angaben über die Beobachtungsmöglichkeiten der Polizeibeamten sowie zum Abstand der Fahrzeuge und zur Sicht- und Beleuchtungssituation vor Ort erforderlich sind (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 22.08.2017, Az. 3 Ws (B) 232/17; OLG Hamm vom 10.03.2017, Az. 4 RBs 94/17). Zirkelschlüssige Angaben reichen nicht aus. Vielmehr müssen die Angaben nachvollziehbar und schlüssig sein (AG Dortmund, s.o.).

Zudem muss ersichtlich sein, auf welche Weise die Polizeibeamten den gleichbleibenden oder sich vergrößernden Abstand festgestellt und gleichzeitig die Geschwindigkeit abgelesen haben wollen, obwohl sie – in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum – gleichzeitig Aufgaben der Verfolgung zu bewältigen hatten. Im Bußgeldverfahren wird beispielsweise die Angabe des Abstandes zwischen verfolgendem und verfolgtem Fahrzeug sowie dessen etwaiger Veränderung für erforderlich erachtet. OLG Hamm, Beschl. v. 08.06.2017, Az. 4 RVs 64/17 m.w.N.).

Fehlen derartige Angaben, stellt sich zwangsläufig die Frage, ob der Vorwurf haltbar ist. Denn wie es das OLG Oldenburg in einem Beschluss vom 19.12.2022 (Az. 2 Ss (OWi) 183/22) auf den Punkt brachte, “sei es für die Zuverlässigkeit der Weg-Zeit-Messung zunächst wesentlich, dass am Beginn und am Ende der Messung eindeutiger Sichtkontakt der Polizeibeamten zum überwachten Fahrzeug und den die Messstrecke festlegenden Autobahnkilometrierungen bestehe.”

Schließlich muss die Beweisführung mit gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen oder unbezweifelbarem Erfahrungswissen vereinbar sein. Widersprüche oder sonstige Verstöße gegen die Gesetze der Logik sowie Lücken im Beweisführungsaufbau erhöhen die Chancen der Verteidigung, insbesondere wenn sich die Beweisführung nicht mit naheliegenden alternativen Geschehensabläufen befasst.

Für Motorräder gelten besondere Anforderungen!

Bei einer Messung mit einem Motorrad wird die Verwertbarkeit maßgeblich durch den Fahrzustand beeinflusst. So heißt es z.B. in einem Beschluss des Hanseatisches Oberlandesgerichts Hamburg, vom 20.02.2019, Az. 2 RB 10/18: Verkehrsüberwachungen mittels Messungen durch das ProViDa-System im Betrieb mit Motorrädern z.B., dass nur bei einem Geradeausfahren in aufrechter Position von einem standardisierten Messverfahren auszugehen ist.“ Mit Beschluss vom 26.08.2010 (Az. III-3 RBs 226/10), war das OLG Hamm war bereits zu dem gleichen Ergebnis gelangt. An dieser Bewertung hat sich auch nichts geändert, wie ein Beschluss vom 09.01.2023 (Az. 5 RBs 334/22) zeigt. demzufolge eine Geschwindigkeitsmessung mittels des ProVida-Systems bei Schrägfahrt des Polizeimotorrades während des Messvorgangs nicht den Anforderungen genügt, welche an ein standardisiertes Messverfahren zu stellen sind.

Zusammenfassung

Wenn der Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die durch Nachfahren festgestellt worden sein soll, zu einer Verurteilung geführt haben sollte, muss das Urteil Angaben zur Länger der Messstrecke, der Größe des gleichbleibende Abstand zwischen dem vorausfahrenden Betroffenen und dem nachfahrenden Messfahrzeug, Angaben über die Beobachtungsmöglichkeiten der Polizeibeamten sowie dazu enthalten, ob der verwendete Tachometer binnen Jahresfrist justiert/geeicht war. Zudem ist anzugeben, mit welchen Geschwindigkeiten gefahren worden ist. Bei Messungen zur Nachtzeit bzw. Dunkelheit, dürfen die hier zusätzlich geforderten Angaben ebenfalls nicht fehlen (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 14.06.2024, Az. 3 ORbs 100/24, 162 SsBs 18/24, ORbs 100/24 – 162 SsBs 18/24; OLG Hamm, Urt. v. 04.08.2008, Az. 2 Ss OWi 409/08). Fehlen diese Angaben, ist das Urteil im Zweifel nicht haltbar.

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Aktualisiert am 16.10.2024

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