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Wie weit geht die Mitwirkungspflicht zur Abwendung einer Fahrtenbuchauflage?

Fahrtenbuchauflagen sind lästig und ärgerlich zugleich. Wer systematisch vorgeht, kann sie sogar abwenden. Passivität ist aber das falsche Mittel. Dies musste auch der Halter eines Autos erfahren das geblitzt worden war, als es die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h überschritt. Die Person am Lenkrad war auf dem Foto offenbar […]
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22.01.2021
ca. 2 Minuten
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Fahrtenbuchauflagen sind lästig und ärgerlich zugleich. Wer systematisch vorgeht, kann sie sogar abwenden. Passivität ist aber das falsche Mittel. Dies musste auch der Halter eines Autos erfahren das geblitzt worden war, als es die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h überschritt. Die Person am Lenkrad war auf dem Foto offenbar gut zu erkennen – aber sie war nicht der Halter (folgend: Betroffener).
Der Betroffene blieb untätig
Die Anhörungsbögen der Bußgeldstelle und die Aufforderung zur Mitteilung der Personalien der Person am Steuer ignorierten sowohl er als auch seine Ehefrau. Und nachdem die Bußgeldstelle die Person am Lenkrad auch im Wege des Fotoabgleichs nicht ermitteln konnte, teilte sie dem Betroffenen mit, dass sie die beabsichtige eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO zu verhängen und gab ihm nochmals Gelegenheit zur Äußerung (§ 28 SVwVfG).
Widerspruch und Bezugnahme auf das Verfassungsgericht halfen nichts
In seiner Stellungnahme bestritt er die Verwertbarkeit der Messung. Dabei bezog er sich auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 05.07.2019 (Az. Lv 7/17). Dabei führte er aus, dass auch in seinem Fall nicht sämtliche Rohmessdaten gespeichert worden seien. Da keine verwertbare Messung vorliege, sei auch keine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften festgestellt worden. Dies sie aber nach § 31a StVZO erforderlich. Zudem sei „in keinster Weise“ ersichtlich, dass für die Zukunft die Gefahr bestehe, dass eventuelle weitere Verstöße nicht aufklärbar sein könnten. Die Bußgeldbehörde verhängte dennoch eine Fahrtenbuchauflage.
Sie begründete dies damit, dass Ermittlungsversuche trotz angemessener und zumutbarer Maßnahmen erfolglos geblieben seien. Da der Betroffene die Tat weder als solche zugegeben noch bereit gewesen sei die betreffende Person im Rahmen der der Ermittlungen zu benennen, habe das Ordnungswidrigkeitsverfahren eingestellt werden müssen. Da aber gewährleistet sein müsse, dass Verursacher vor Ablauf der Verjährungsfrist ermittelt werden könne und dass das Führen eines Fahrtenbuches auch keine allzu schwerwiegende Belastung darstelle, sei die Auflage zu verhängen.
Auch die Klage führte nicht zum Erfolg
Die dagegen gerichtete Klage war ebenfalls ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht wies In seiner Entscheidung darauf hin, dass „es einer Behörde regelmäßig nicht zuzumuten sei, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (wenn ein) Fahrzeughalter erkennbar nicht gewillt sei, an der Aufklärung der Verkehrszuwiderhandlung mitzuwirken“. Dass der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermitteln werden konnte, sei maßgeblich darauf zurückzuführen, dass der Kläger seiner Verpflichtung, als Halter des Fahrzeugs aktiv bei der Ermittlung des Fahrzeugführers mitzuwirken, nicht nachgekommen ist, sondern jegliche Angaben zu dieser Person verweigert hat. Er hat nicht einmal angegeben, wem er das in Rede stehende Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt zur Verfügung gestellt hat.  Nach alledem sei die Verhängung der Fahrtenbuchauflage rechtmäßig.
Kanzlei Voigt Praxistipp
Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich auch Fahrtenbuchauflagen mit der richtigen Verfahrensstrategie vermeiden lassen. Den Kopf in den Sand zu stecken oder gar jegliche Mitwirkung zu verweigern, gehört allerdings nicht dazu. Es gelingt uns immer wieder erfolgreich, drohende Fahrtenbuchauflagen abzuwehren.  Dies erfordert allerdings eine aktive und strukturierte Vorgehensweise. Sprechen Sie mit uns, wenn die mit der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage konfrontiert sind.
 

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