§ 31a StVZO ist eindeutig: Die Behörde kann einen Fahrzeughalter dazu verpflichten, für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassenden Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Feststellung des konkreten Fahrzeugführers – nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften – nicht möglich war. Die Anordnung darf allerdings erst erfolgen, “wenn der Fahrzeugführer im Rahmen der Ermittlungen nicht mit angemessenem Aufwand ausfindig gemacht werden konnte.” Die Behörde muss den Halter daher zunächst auch entsprechend befragen. Wenn die Behörde also einen Anhörungsbogen verschickt, sollte dieser zumindest rudimentär beantwortet werden. Die Behauptung keinen Anhörungsbogen erhalten zu haben, werten die Gerichte regelmäßig als belanglose Schutzbehauptung (z.B. VG Oldenburg (Oldenburg), Beschl. v. 30.04.2021, Az. 7 B 1850/21).
Der Rechtsprechung zufolge, hat bei Unternehmen, in denen Firmenfahrzeuge mehreren Betriebsangehörigen zur Verfügung stehen, die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Fahrzeug benutzt hat, oder jedenfalls der ermittelnden Behörde den Firmenangehörigen oder gegebenenfalls auch mehrere Firmenangehörige zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.01.2014, Az. 10 S 2438/13).
Konkret bedeutet dies, dass die ladungsfähigen Anschriften der in Betracht kommenden Fahrer angegeben werden müssen (z.B. Hess. VGH, Beschl. v. 23.11.2011, Az. 2 A 1618/11.Z.).
Verweigert der Halter die Mitwirkung unter pauschalem Hinweis auf “Schweigerecht”, so ist es der Behörde – wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeuges zu einer bestimmten Zeit nicht feststeht – regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, aber kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen nach dem Fahrzeugführer zu betreiben (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.04.2009, Az. 10 S 584/09, VG Sigmaringen, Beschl. v. 01.09.2015, Az. 5 K 2765/15, m.w.N.). Dies gilt übrigens auch bei Zwillingen. Ist nach Anhörung der Zwillinge die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers unmöglich, so kann die OWi-Behörde ihre Ermittlungen ohne Weiteres einstellen und eine Fahrtenbuchauflage erlassen (z.B. VG München, Urt. v. 17. 01.2020, Az. M 23 K 19.5607; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 16.07.2014, Az. 6 K 4161/13)
Nicht zuletzt unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des VG Oldenburg (Oldenburg), v. 12.04.2012, Az. 7 B 3093/12, v. 08.06.2015, Az. 7 B 2129/15 heißt es in der Begründung: … In der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 06.10.2016, Az. 12 ME 167/16 -; Beschl. v. 24.01.2013, Az. 12 ME 272/13 und der Kammer (vgl. etwa Beschl. v. 25.11.2013 – 7 B 6607/13) ist geklärt, dass es bei einem Firmenfahrzeug, welches von mehreren Personen genutzt wird, einem ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb entspricht, zu dokumentieren, wer mit dem Fahrzeug zu welcher Zeit gefahren ist. Es entspricht aus haftungs-, straf- und -ordnungswidrigkeitsrechtlichen Gründen sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, dass ein Unternehmen unabhängig von anderen Aufklärungsmöglichkeiten eine gewisse Zeit lang feststellen kann, wer zu welcher Zeit mit einem solchen Fahrzeug gefahren ist.
Die Rechtsprechung verdeutlicht insbesondere eins: Das Versteckspiel kann dem betroffenen Fahrer zwar einen Eintrag in Flensburg ersparen. Als Konsequenz ist aber mit einer aufwändigen Fahrtenbuchauflage – gegebenenfalls für alle Fahrzeuge – zu rechnen. Wer dies vermeiden will, sollte unbedingt rechtzeitig einen – mit den Feinheiten des Bußgeldverfahrens vertrauten – Anwalt hinzuziehen. Manch ein Vorwurf erweist sich bei genauerem Hinsehen als nicht haltbar. Sie sollten keine Fahrtenbuchauflage für etwas riskieren, dass ein erfahrener Anwalt möglicherweise unkompliziert aus der Welt geschafft hätte.
Video: Wie lässt sich eine Fahrtenbuchauflage vermeiden?
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