Die allfällige Frage lautet: Wer hat welchen Anspruch gegen wen und wer ersetzt welchen Schaden?
Für den zuletzt Auffahrenden scheint die Frage auf den ersten Blick einfach zu beantworten zu sein. In der überwiegenden Zahl der Fälle dürfte er nichts bekommen, außer vielleicht von seiner Kaskoversicherung. Nahezu ebenso unkompliziert erscheint die Situation beim ersten Fahrzeug. Hier bestehen Ansprüche gegenüber dem Versicherer des mittleren Fahrzeugs. Schließlich ist dieses ja aufgefahren und hat den Schaden versursacht. Außerdem kann dessen Versicherer ja Regress bei dem des letzten Fahrzeugs nehmen (exemplarisch: LG Münster, Urt. v. 15.12.2022, Az. 8 O 205/22).
Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber es aber auch sinnvoll sein, den Versicherer des letzten Fahrzeugs in Anspruch zu nehmen. Denkbar sind hier Sachverhalte, bei denen, bei denen das mittlere Fahrzeug aus dem Ausland stammt und/oder nicht versichert ist.
In Hinblick auf das mittlere Fahrzeug ist entscheidend, ob es vollständig gestanden hat. Denn nur in diesem Fall ist es aufgeschoben worden und nicht aufgefahren. Die Konsequenzen dieses Unterschieds sind erheblich. Denn wurde das Fahrzeug aufgeschoben, hat sein Halter gegenüber dem Hintermann einen Anspruch sowohl auf Ersatz des Front- als auch des Heckschadens. Zudem kann er die Freihaltung von Ansprüchen des Vordermanns verlangen.
War das Fahrzeug dagegen noch in Bewegung oder lässt sich nicht aufklären, in welcher Reihenfolge es zur Kollision gekommen ist, sind die Chancen auf einen vollständigen Ersatz des Frontschadens zumindest beeinträchtigt. Außerdem kann ein Mitverschulden die Ansprüche gegenüber dem Hintermann vermindern.
Bildnachweis: Kreispolizeibehörde Herford / Pressestelle Herford