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Wer zahlt, wenn das Auto im Wasser stehen bleibt?

Steigende Pegelstände und durch Starkregen überflutete Straßen sind nach Unwettern ebenso normal wie der Umstand, dass die Gewässer über die Ufer treten und Fahrzeuge in Wasserlachen mit Motorschäden liegen bleiben (s.a. Wasserschlag). Zudem gelangt Wasser immer wieder über verschiedenste Wege in den Fahrzeuginnenraum.
Informationen
01.02.2021
ca. 2 Minuten

Die Rechtsprechung hierzu kann inzwischen als ausgefeilt betrachtet werden und Überraschungen sind eher die Ausnahme. Aber dies hält Versicherer nicht davon ab, Geschädigten die ihnen zustehende Leistung zu verweigern. Denn obgleich die Leistungspflicht in der Kaskoversicherung nicht aus dem Gesetz, sondern aus den vertraglich getroffenen Vereinbarungen zwischen dem Geschädigten (Versicherungsnehmer) und dem Versicherungsunternehmen folgt, hat die Rechtsprechung – zumindest im Bereich der Wasserschäden – übergreifenden Charakter. Der Grund hierfür darin zu suchen, dass sich die Versicherer sich nach wie vor an den Musterbedingungen des GDV orientieren.

Wer ins Wasser hineinfährt bekommt nichts! Stimmt das?

Die Daumenregel wonach die Teilkaskoversicherung nur dann leisten muss, wenn der Fahrer nicht in einen bereits überfluteten Straßenabschnitt hineingefahren und es deshalb zu einem Motorschaden durch Wasserschlag gekommen ist (LG Lübeck v. 21. 11. 2003, Az.: 4 O 80/03) hat grundsätzlich nichts an ihrer Richtigkeit verloren. Auch der Umstand, dass ein Versicherungsnehmer – einzelfallabhängig – einen Anspruch haben kann, wenn sein Auto plötzlich von Wasser einge­schlos­sen worden ist (OLG Hamm, v. 02.11.2016, Az. 20 U 19/16), ändert daran nichts. Allerdings existiert ein bemerkenswerter Beschluss des OLG Karlsruhe vom 18.10.2019 (Az.: 9 U 4/18) der diesen Grundsatz auf den Kopf stellt.
Das Gericht sprach einem Autofahrer einen Anspruch gegenüber seiner Versicherung zu, obgleich nicht das Wasser auf ihn zugekommen, sondern er in eine 90 cm tiefe Wasserlache hineingefahren war. Entscheidend war, dass die Versicherungsbedingungen nicht eindeutig waren. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer durfte daher zu Recht davon ausgehen, dass der Versicherer das Risiko des Überschwemmungsschadens unabhängig davon übernommen hatte, wie sich Wassermassen und Fahrzeug zueinander verhalten. Ob sich das Wasser dem Auto oder das Auto dem Wasser näherte, war danach egal. Folglich hatte der Versicherungsnehmer gewissermaßen Glück im Unglück. Es ist aber anzunehmen, dass der Versicherer seine Bedingungen nachgeschärft hat.

Auch Überschwemmungsschäden können Unfälle im Sinne der Vollkaskoversicherung sein!

Aber selbst wenn der Versicherer nach den Bedingungen der Teilkaskoversicherung leistungsfrei sein sollte, bedeutet die nicht, dass der Geschädigte leer ausgeht. Dies ist zumindest dann nicht der Fall, wenn er über eine Vollkaskoversicherung verfügt. Denn an dem Grundsatz, wonach es sich auch bei einem Wasserschlag um einen Unfall d.h. um ein “unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis” handelt, hat sich bis heute nichts geändert (vgl. OLG Hamm, a.A.o.).

Praxistipp

Bei fehlender Leistungspflicht erübrigt sich die Diskussion und ob ein Versicherer zur Leistung verpflichtet ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Ungeachtet dessen sollte, wenn ein Versicherer die Leistungspflicht bestreitet, dies nicht widerstandslos hingenommen werden. Die anwaltliche Prüfung der Bedingungen sowie das Hinterfragen der Leistungsverweigerung durch die Anwälte der ETL Kanzlei Voigt hat immer wieder zu erstaunlichen Ergebnissen geführt. Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, damit Sie die Ihnen zustehende Versicherungsleistung auch vollständig erhalten. Voigt regelt!


 

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