So lautet zumindest einer der Leitsätze zu einem Urteil des OLG Schleswig (Az. 7 U 63/22, v. 14.02.2023), das einen Unfall an einer Parkplatzausfahrt betraf.
Als ein Autofahrer (der spätere Kläger) kurz vor Weihnachten vom Parkplatz eines Discounters auf die davor verlaufende Straße fuhr, kollidierte er mit einem anderen Fahrzeug. Die Schuld für den Unfall sah er bei dem anderen Autofahrer. Dieser sah das aber anders und der Sachverhalt landete vor Gericht.
Vor der Ein- /Ausfahrt zum Parkplatz befand sich – aus Sicht des Ausfahrenden – auf der rechten Seite eine Fußgängerampel. Dem Kläger zufolge sollte der Unfallgegner diese bei „Rot“ überfahren haben, was dieser bestritt. Hinzu kam, dass der Kläger seine Behauptung nicht beweisen konnte. Es war zwar eine Zeugin vorhanden; allerdings war sie selbst vergesslich und ihre Aussagen waren widersprüchlich. Folglich blieb der Kläger den Beweis für seine Angaben schuldig und dem Landgericht Lübeck nichts anderes übrige als die Klage abzuweisen. Der Kläger wollte dies nicht hinnehmen und legte Berufung zum OLG ein. Erfolg hatte er aber auch dort nicht.
Zunächst stellte das OLG Schleswig darauf ab, dass auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere darauf, abzustellen sei, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden war. Neben der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge, seien dabei aber nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen.
Die Umstände, die dem Unfallgegner zum Verschulden gereichen und aus denen sich für ihn günstige Rechtsfolgen herleiten lassen sollte, hätte der Kläger daher beweisen müssen. Den Beweis blieb er aber auch in der zweiten Instanz schuldig.
Die Gerichte kamen daher in beiden Instanzen zu dem Ergebnis, dass nicht der Unfallgegner den Unfall schuldhaft verursacht, sondern vielmehr der Kläger einen Verstoß gegen § 10 StVO begangen hatte. Unbestrittenermaßen befand sich zwar eine Ampel am Ort des Geschehens. Diese war jedoch für Fußgänger und nicht zur Regelung des Autoverkehrs vorgesehen. Zudem wollte der Kläger aus einem nachgeordneten Bereich auf die Fahrbahn einfahren wollte. Entsprechend stellte das Gericht fest:
„Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen“.
Abgesehen davon, dass der Kläger nicht beweisen konnte, ob der Verkehr auf der Straße tatsächlich durch Rotlicht gesperrt war, musste er sich den Beweis des ersten Anscheins entgegenhalten lassen. Und der spricht, wenn es im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ein- und Ausfahren zu einem Unfall mit dem fließenden Verkehr kommt, für ein Verschulden des Ein- bzw. Ausfahrenden (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 02.03.2018, Az. I-9 U 54/17).
Nicht jeder der vermeintlich einen Anspruch zu haben glaubt, kann diesen auch durchsetzen. Er muss ihn schon beweisen. Aber selbst wenn der Anspruch tatsächlich besteht und bewiesen werden kann, bedeutet dass noch nicht, dass er leicht durchsetzbar ist, z.B. weil der Versicherer des Unfallgegners mauert.
Ist dies der Fall, gibt es eigentlich nur eine Lösung: Sprechen Sie mit uns! Wir regeln das für Sie!