Nach Niederschlägen bilden sich auf den Straßen vielerorts Pfützen und Wasserlachen. Wenn Autos hindurch fahren, spritzt das Wasser mehr oder weniger stark auf und im Zweifelsfall auch auf Kleidung von in der Nähe befindlichen Personen. Im Anschluss stellt sich dann immer wieder die Frage: Muss der Autofahrer die Reinigung bezahlen?
Mit dieser Frage hatten sich z.B. im September 2010 das Amtsgericht (AG) Meldorf und im Januar 2011 das Landgericht (LG) Itzehoe auseinanderzusetzen, nachdem die Kleidung eines Ehepaars durch aufspritzendes Wasser in Mitleidenschaft gezogen worden war. Da sich sowohl der Autofahrer als auch dessen Haftlichtversicherung weigerten, die Kosten zu übernehmen, zog das Ehepaar durch die Instanzen. Das Urteil als solches ist zwar schon älter – die Thematik ist aber immer noch aktuell.
Allerdings wiesen sowohl das AG Meldof (Urteil vom 14.09.2010, Az.: 81 C 701/10) als auch das LG Itzehoe (Beschl. v. 19.01.2011, Az.: 1 S 186/10) die Klage ab. Dies begründeten sie damit, dass ein PKW-Fahrer zwar die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt anzuwenden habe, um eine Schädigung Dritter abzuwenden
, soweit dies möglich und zumutbar sei. Dass ein PKW Fahrer Wasserlachen nur im Schritttempo durchfahren darf, wenn anderenfalls Fußgänger bespritzt werden könnten
, bedeutet dies jedoch nicht.
Weiter heißt es: Bei Regen müssten sonst gegebenenfalls ganze Ortschaften oder Städte in Schrittgeschwindigkeit durchfahren werden, um eine Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs auszuschließen, was den Straßenverkehr unzumutbar beeinträchtigen würde. Soweit danach Fußgänger damit rechnen müssen, bespritzt zu werden, können sie sich durch geeignete Bekleidung schützen. Ein Freibrief, Pfützen extra mit Schwung
zu durchfahren, ist damit allerdings nicht verbunden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.1965, Az. (1) Ss 487/65). Der Vollständigkeit halber sei allerdings auf ein Urteil des AG Frankfurt vom 07.10.1994 (Az.: 32 C 2225/94 – 19) hingewiesen, das einem Fußgänger einen teilweisen Schadenersatz zusprach, nachdem seine Kleindung an einer Bushaltestelle durch aufspritzenden Schneematsch verunreinigt worden war.
Die Urteile zeigen, dass Unannehmlichkeiten, so ärgerlich sie im Einzelfall auch sein mögen, mitunter einfach hingenommen werden müssen. Dies gilt allerdings nicht für jedes Ärgernis und die Ansichten der Gerichte können durchaus voneinander abweichen.
Sollte Ihnen ein Missgeschick im Straßenverkehr passieren, ein Bußgeldbescheid ins Haus flattern oder der gegnerische Versicherer sich nach einem Verkehrsunfall weigern, Ihre berechtigten Ansprüche vollumfänglich zu befriedigen, sollten Sie dies nicht einfach so hinnehmen, sondern einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Sprechen Sie mit uns! Voigt regelt!