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Wem gehört die Parklücke?

Vor Feiertagen und an Wochenenden kann das Verkehrsaufkommen in den Innenstädten und auf den Parkplätzen der Einkaufszentren und Baumärkte besonders hoch sein. Wenn Parkplätze dann zur "Mangelware" werden, kann auch Streit um den Stellplatz entbrennen. Doch wem gehört die Parklücke eigentlich?
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06.01.2023
ca. 2 Minuten
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Die Rechtslage

Laut Straßenverkehrsordnung hat an einer Parklücke derjenige Vorrang, der sie zuerst unmittelbar erreicht (§ 12 Abs. 5 StVO). Dies gilt auch dann, wenn er zunächst daran vorbeifährt um rückwärts einzuparken. Selbst an einer gerade freiwerdenden Parklücke hat derjenige ein Recht auf den Parkplatz, der zuerst gewartet hat. Eigentlich eine klare Regelung – in der Theorie. In der Praxis wird der Parkplatz vor der Nase weggeschnappt oder vom Beifahrer durch in die Parklücke Stellen freihalten.

Der Parkplatzklau

Während Sie ordnungsgemäß warten, dass der Parkplatz vom Vorgänger durch rückwärts ausparken frei gemacht wird, kommt ein anderes Fahrzeug aus dem Gegenverkehr und drängt sich vor Ihnen in die frei gewordene Parklücke, weil der ausparkende Wagen Ihnen den Weg versperrt. Oder Sie fahren blinkend an der Parklücke vorbei, um rückwärts einzuparken, als ein nachfolgender Wagen sich schnell noch hineindrängt.

Das ist nicht nur ärgerlich. Der Parkplatzdieb begeht mit diesem Verstoß eine Ordnungswidrigkeit. Sie können ihm also allenfalls mit einer Anzeige drohen. Dennoch heißt es ruhig Blut bewahren. Wer dies nicht tut, riskiert nicht nur eine Anzeige wegen Beleidigung, Nötigung oder gar Körperverletzung, sondern auch eine Geldstrafe mit Fahrverbot.

Parkplatz freihalten erlaubt?

Häufig lassen Autofahrer einen Fahrzeuginsassen aussteigen, damit dieser einen Parkplatz freihält. Damit hat der Fahrer die Parklücke mit seinem Wagen aber noch nicht unmittelbar erreicht. Auch wenn derartiges Verhalten nicht zulässig ist: Eigenmächtig dagegen vorgehen kann Sie teuer zu stehen kommen. Das langsame Zufahren auf einen Fußgänger – selbst wenn dieser unzulässig die Parklücke freihält – stellt eine Nötigung dar. Der Rechtsprechung zufolge, soll ein Kraftfahrer zwar zur Notwehr berechtigt sein, wenn ein Fußgänger ihn am Einfahren hindert , weil er die Parklücke für ein noch nicht eingetroffenes Fahrzeug blockieren und freihalten will (Bayerisches OLG, Urt. v. 07.02.1995, Az. 2St RR 239/94). Allerdings muss das Hineinfahren in die Parklücke in maßvoller Weise geschehen und die dort stehende Person darf keiner erheblichen Gefährdung ausgesetzt werden. Forsches darauf Zu- oder gar Anfahren scheiden daher grundsätzlich aus (OLG Naumburg, Beschl. v. 26.05.1997, Az. 2 Ss 54/97; OLG Stuttgart, Urt. v. 08.12.1965, Az. 1 Ss 632/65).

Da das Recht auf körperliche Unversehrtheit den Anspruch auf das Parken überwiegt, ist das gewaltsame Erzwingen einer Parklücke eben nicht vom Notwehrrecht gedeckt (vgl. AG Villingen-Schwenningen Urt. v. 29.8.2018, Az. 6 Cs 56 Js 1599/18). Wer einen Fußgänger mit Gewalt aus einer Parklücke drängt, begeht daher eine Nötigung.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Auch wenn es schwer fällt, so empfiehlt es sich ruhig Blut zu bewahren und nicht sein Recht ohne Rücksicht auf Verluste durchsetzen. Im Zweifel gilt auch hier: Voigt regelt!

Bildnachweis: Pixabay

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