Der betroffene Autofahrer stand an erster Stelle in der Linksabbiegerspur. Während er auf Grün wartete, durchlief die Ampel für die Fahrspur rechts von ihm bereits fünf Mal die vollständige Ampelphase, jedoch ohne auch nur ein einziges Mal für ihn auf Grün zu schalten.
Nachdem der Autofahrer so mindestens 250 Sekunden bei Rot gestanden hatte, nahmen er und sein Beifahrer übereinstimmend an, dass die Ampel für die Linksabbieger wohl defekt sein müsse. Bei der nächsten Grünphase für die rechte Fahrspur bog er vorsichtig ab. Dies wurde von einer Verkehrsstreife beobachtet, die auf der rechten Fahrspur stand und den Autofahrer nach seinem Abbiegemanöver anhielt. Der Autofahrer gab den Rotlichtverstoß zu.
Der Beifahrer und der fahrende Polizeibeamte wurden als Zeugen gehört. Dabei bestätigten sie übereinstimmend, dass die Ampelschaltung eigenartig sei: Eine Ampelphase auf der rechten Fahrspur dauert ca. 50 Sekunden, jedoch wird nicht für jede Ampelphase auch eine Grünphase auf der Linksabbiegerspur geschaltet. Im Rahmen der Hauptverhandlung wies das Gericht zunächst darauf hin, dass ein vorsätzlicher Rotlichtverstoß vorliegen könne. Unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Hamm vom 10.06.1999 (Az. 2 Ss OWi 486/99) konnte der Verteidiger den Vorsatz ausräumen. Dort waren die Richter von einem Tatbestandsirrtum ausgegangen und konnten Fahrlässigkeit annehmen, weil keine „besondere subjektive Verantwortungslosigkeit des Betroffenen“ festzustellen war.
Die Dortmunder Richter sahen das ähnlich. Denn obwohl die Ampel unstreitig länger als eine Sekunde Rot gezeigt hatte, ging das Gericht nicht von einem qualifizierten Rotlichtverstoß aus und reduzierte die Geldbuße auf den Regelsatz für einen einfachen Rotlichtverstoß.
Aufgrund der langen Dauer des Rotlichts wäre ein Regelfahrverbot festzusetzen gewesen. Davon sah das Gericht ab. Durch das fahrlässige Überfahren des Rotlichts aufgrund der besonderen Situation, war der Handlungsunwert herabgesetzt. Der Verstoß war somit nicht mehr grob pflichtwidrig. Dass es sich bei der Entscheidung nicht um einen Ausreißer gehandelt hat und auch persönliche und familiäre Verhältnisse eine Rolle spielen können, hat das Amtsgericht Dortmund in einem Urteil vom 05.08.2021 bewiesen (wir berichteten), bei dem die familiäre und arbeitstechnische Situation der Betroffenen besonderes Fingerspitzengefühl erforderlich machte.
Die Urteile zeigen, dass sich eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls durchaus lohnen kann. Denn nicht immer muss der erste Eindruck auch der richtige sein. Angesichts des verschärften Sanktionskatalog, der für qualifizierte Rotlichtverstöße nicht nur eine hohe Geldbuße, sondern zusätzlich auch zwei Punkte und ein Fahrverbot vorsieht, ist rechtsanwaltlicher Rat – vor allem in Zweifelsfällen – sinnvoll.
Über “Rot” gefahren?
Darf man rote Ampeln umfahren?
Fahrverbote müssen nicht sein!
Rotlichtverstoß ohne Fahrverbot?
Rotlichtverstoß ist nicht gleich Rotlichtverstoß!
Mindestanforderungen für Urteile nach Rotlichtverstößen
Bußgeldübersicht
Bußgeldrechner
StVO § 37 Abs. II
StVG § 25 Abs.1 S. 1
Bildnachweis: Pixabay/music4life