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Nicht jeder Rabatt ist relevant!

Im Kern ging es darum, ob bei einer fiktiven Schadenabrechnung Rabatte zu berücksichtigen sind, die Großkunden üblicherweise für Fahrzeugreparaturen bei markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt erhalten und die sie ohne weiteres auch für Unfallreparaturen nutzen könnten. Der BGH hat klargestellt, dass derartige Rabatte bei der Schadenkalkulation zu berücksichtigen und vom Geschädigten bereits bei der Bezifferung des Schadens ungefragt offen zu legen sind!
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18.09.2021
ca. 2 Minuten
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Am 20.10.2019 entschied der BGH, dass Rabatte bei der Bezifferung des Schadens offen zu legen sind (Az. VI ZR 45/19).

Im Kern ging es darum, ob bei einer fiktiven Schadenabrechnung Rabatte zu berücksichtigen sind, die Großkunden üblicherweise für Fahrzeugreparaturen bei markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt erhalten und die sie ohne weiteres auch für Unfallreparaturen nutzen könnten. Der BGH hat klargestellt, dass derartige Rabatte bei der Schadenkalkulation zu berücksichtigen und vom Geschädigten bereits bei der Bezifferung des Schadens ungefragt offen zu legen sind! Bei der Eindeutigkeit der Entscheidung war es eigentlich nur noch eine Frage der Zeit, bis Versicherer versuchen würden, die Entscheidung auf die Ermittlung der Höhe des Schadens an dem beschädigten Fahrzeug selbst zu übertragen und das AG Amberg hatte am 05.02.2021 (Az. 2 C 694/20) über einen Sachverhalt zu entscheiden hatte, bei dem es genau um diese Problematik ging.

Was war passiert?

Nachdem ein Fahrzeug eines gewerblichen Autovermieters bei einem Unfall beschädigt worden war, begutachtete ein Sachverständigen selbiges und ermittelte den Wiederbeschaffungswert. Diesen machte der Geschädigte gegenüber dem Versicherer des Schädigers im Rahmen der fiktiven Abrechnung geltend. Der Versicherer verweigerte den vollständigen Ausgleich und argumentierte, der Geschädigte würde beim Kauf von Neufahrzeugen Sonderkonditionen erhalten würde. Diese seien entsprechend zu berücksichtigen. Der Geschädigte erhielt tatsächlich Sonderkonditionen, dies aber lediglich beim Kauf von Neu- nicht aber von Gebrauchtfahrzeugen. Abgesehen davon, würde er aufgrund des Geschäftsmodells aber auch gar keine Gebrauchtwagen erwerben.

Das Gericht gab dem Geschädigten Recht!

Das Gericht verurteilte den Versicherer zur vollständigen Bezahlung des ermittelten Wiederbeschaffungswertes. Es stellte fest, „dass die Möglichkeit der Rabattierung eines Neufahrzeugs den Wert eines Fahrzeugs im gebrauchten Zustand … nicht beeinflussen kann.“ Dieser Wert sei anhand objektiver Kriterien durch einen Sachverständigen zu ermitteln. Ergänzend führte das Gericht aus, bei der fiktiven Abrechnung werde gerade darauf abgestellt, „was die Wiederbeschaffung des beschädigten Fahrzeugs auf dem freien Markt kosten würde. Rabatte auf Gebrauchtfahrzeuge blieben dabei außer Betracht.“ Zudem stehe es einem Geschädigten aufgrund seines Wahlrechts frei, fiktiv mit dem Versicherer abzurechnen und dennoch eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen. Ob dabei ein Rabatt gewährt wird, ist für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts schon deshalb ohne Bedeutung, da er für den Wert des Fahrzeugs bei einer Veräußerung desselben ohne jegliche Bedeutung ist.

Zusammenfassung

An dem Grundsatz, dass Geschädigte im Rahmen des Schadensausgleichs so zu stellen sind, wie sie ohne das schädigende Ereignis stehen würden, hat sich nichts geändert. Da der Ausgleich „glatt“ erfolgen soll, sondern soll sind Rabatte anzurechnen, wenn sie – wie z.B. Nachlässe auf Instandsetzungsarbeiten –  die erforderlichen Aufwendungen zur Beseitigung des Schadens verringern. Wo Nachlässe gewährt werden, die sich bei der Schadenshöhe aber in keiner Weise widerspiegeln, müssen diese bei der Ermittlung der Entschädigungsleistung außen vor bleiben. 

Siehe auch: Rabatte sind bei der Bezifferung des Schadens offen zu legen!

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