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Gefährliche Abendsonne!

Mit Herbstbeginn werden die Tage kürzer und die Abende länger. Wer dann nach einem verregneten Herbsttag unterwegs ist, muss neben den Gefahren von Laub und Wild auch mit einer Blendung durch die tiefstehende Herbstsonne rechnen.
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25.09.2020
ca. 3 Minuten
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Schleichende Gefahr

Die Gefahren des Straßenverkehrs im Herbst durch kreuzendes Wild, auf der Fahrbahn liegendes Laub oder vermehrt auftretenden Nebel sind den meisten Autofahrern bekannt. Sie passen an Gefahrenstellen ihre Geschwindigkeit an die örtlichen Verhältnisse an.

Anders sieht es dagegen häufig bei der Blendung durch die tieferstehende Herbstsonne aus. Das mag zum einen daran liegen, dass die Sonne von Tag zu Tag tiefer steht  und der Prozess quasi schleichend vorangeht. Zum anderen ist die Blendung in den meisten Fällen überraschend – beispielsweise hinter einem Tunnel, auf einer Kuppe oder hinter einer Kurve.

Durch die plötzliche Blendung können Fußgänger, Zweiradfahrer und andere Verkehrsteilnehmer schnell übersehen werden, ebenso wie Ampeln und Verkehrsschilder. Doch kann die Blendung ein falsches Fahrverhalten entschuldigen?

Rote Ampel missachtet

Wer auf eine Ampel zufährt, kann durch die Blendung gegebenenfalls nicht erkennen, ob die Ampel auf Grün oder Rot geschaltet ist. In diesen Fällen muss der Autofahrer sicherstellen, dass die Ampel nicht auf Rot steht. Wird nämlich das Gebot zu Halten missachtet, drohen ein Bußgeld, Punkte und Fahrverbot. Abhängig davon, wie lange das Rotlicht geschaltet war, handelt es sich dabei um einen einfachen oder gar qualifizierten Rotlichtverstoß.

Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die Ampel bereits länger als eine Sekunde auf Rot geschaltet war. Dann droht in der Regel ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro, 2 Punkten und einem einmonatigen Fahrverbot. Kommt es dabei beinahe zum Unfall, werden 320 Euro fällig. Kracht es tatsächlich, sind es sogar 360 Euro. Günstiger ist dagegen der einfache Rotlichtverstoß, der vorliegt, wenn die Ampel maximal eine Sekunde auf Rot geschaltet war. Dann drohen in der Regel ein Bußgeld in Höhe von 90 Euro und ein Punkt in Flensburg, jedoch kein Fahrverbot. Anders sieht es dagegen aus, wenn es beinahe zum Unfall kommt, dann drohen 200 Euro Bußgeld, zwei Punkte und ein einmonatiges Fahrverbot. Kracht es tatsächlich, erhöht sich das Bußgeld auf 240 Euro.

Vor diesen Konsequenzen retten kann sich jedoch derjenige, der die Haltelinie zwar überfährt, aber direkt dahinter zum Stehen kommt, statt in den Kreuzungsbereich einzufahren. Dann liegt nämlich kein Rotlichtverstoß vor, sondern lediglich ein Haltelinienverstoß nach § 49 Absatz 3 Nr. 4 StVO. Dafür drohen in der Regel 10 Euro. Kommt es dabei beinahe zum Unfall, drohen dagegen 70 Euro.

Unfall durch tiefstehende Sonne

Gemäß § 3 StVO ist die Geschwindigkeit auch bei tiefstehender Sonne den Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen. Die Strecke, die befahren werden soll, muss uneingeschränkt überblickt werden können. Ist dies aufgrund der Sonnenblendung nicht möglich, muss die Geschwindigkeit so weit angepasst werden, dass das Fahrzeug jederzeit auf der überblickten Strecke zum Stehen kommen kann (vgl. § 3 Absatz 1 Satz 4 StVO). Im Extremfall kann dies auch Schrittgeschwindigkeit oder sogar ein kurzes Anhalten bedeuten.

Übrigens gilt die den Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Geschwindigkeit auch bei Regen. Im Fall von starkem Regen, der die Sicht auf weniger als 50 Meter einschränkt, ist die Geschwindigkeit auf maximal 50 km/h beschränkt, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. (§ 3 Absatz 1 Satz 3 StVO).Kommt es zum Unfall, kann sich der Autofahrer nicht darauf berufen aufgrund der Sonnenblendung nichts gesehen und den Unfall daher nicht verursacht zu haben. In einem solchen Fall muss er sich regelmäßig entgegenhalten lassen, dass seine Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen nicht angepasst gewesen sei. Ob er tatsächlich verhältnismäßig zu schnell fuhr, lässt sich allenfalls durch ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten aufklären.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Fahren Sie bei tiefstehender Sonne vorsichtig, wenn dies Ihre Sicht beeinträchtigt. Schafft die vorhandene Sonnenblende keine Abhilfe, sollte gegebenenfalls die Fahrgeschwindigkeit angepasst werden. Sollten Ampeln nicht eindeutig zu erkennen sein, sollten Sie sich vor dem Losfahren vergewissern, dass Sie Grün haben, beispielsweise durch einen Blick aus dem Seitenfenster. Manchmal genügt eine kleine Veränderung des Blickwinkels, um die Dinge klarer zu sehen.

Sollte es dennoch zu einem Unfall oder Verkehrsverstoß kommen, kann ein frühzeitiges Gespräch mit einem erfahrenen Rechtsanwalt Ihnen unnötige Kosten ersparen, insbesondere, wenn es auf Feinheiten ankommt – wie beispielsweise bei der Unterscheidung zwischen einem Rotlicht- und einem Haltelinienverstoß. Die Anwälte der ETL Kanzlei Voigt regeln das für Sie.

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