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Halten und Parken in zweiter Reihe – ein Kavaliersdelikt?

Schnell noch Brötchen holen, einen Mitfahrer aufnehmen oder den Einkauf verstauen. Wer in deutschen Innenstädten einen Parkplatz sucht, hat es manchmal schwer. Was liegt da näher, als die Warnblinkanlage einzuschalten und das Fahrzeug "mal eben" im Halte- oder Parkverbot oder in der zweiten Reihe abzustellen?
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02.07.2021
ca. 3 Minuten
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Ein Auto parkt in zweiter Reihe

Warnblinker an – Halteverbot aus?

Was sich bei vielen Verkehrsteilnehmern eingebürgert hat: Das Auto wird (gerne in zweiter Reihe) abgestellt und die Warnblinkanlage eingeschaltet. Damit soll anderen Verkehrsteilnehmern signalisiert werden, dass das Fahrzeug nur kurz steht und gleich wieder wegfährt. Aber kann man Halte- und Parkverbote mit dem Warnblinker umgehen?

Verbot bleibt Verbot!

Vorab:  Wer sein Fahrzeug – mit oder ohne eingeschaltetem Warnblinker – verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt (§ 12 StVO). Daran ändert auch das Warnblinklicht nichts. Das Halte- oder Parkverbot bleiben unverändert bestehen und wer also hält oder parkt, begeht einen Verstoß.
Je nach dem wo und wie (mit oder ohne Verkehrsbehinderung) der Verstoß begangen wurde, kann mit Regelgeldbußen bis zu 70 Euro und gegebenenfalls einem Punkt rechnen, wenn dadurch sogar Einsatz- oder Rettungsfahrzeuge behindert werden.

Der Missbrauch von Warnzeichen ist teuer!

Wird mit Warnblinklicht geparkt, wird die Angelegenheit noch teurer. Das Einschalten des Warnblinklichts ist nur für bestimmte Fälle vorgesehen. Zum einen ist es einzuschalten, wenn ein Fahrzeug liegenbleibt (§ 15 StVO), beim Abschleppen (§ 15a StVO), und um die anderen Verkehrsteilnehmer auf durch das eigene Fahrzeug geschaffene Hindernis und die Gefahrensituation rechtzeitig hinzuweisen wie beispielsweise Stau oder stockenden Verkehr auf Autobahnen (§ 16 StVO).

Was gilt beim Anfahren aus zweiter Reihe?

Wer in zweiter Reihe parkt ist gut beraten, wenn er beim Anfahren besonders aufmerksam ist.  

Das Anfahren aus zweiter Reihe wird zwar nicht durch den Wortlaut des § 10 S. 1 StVO („vom Fahrbahnrand anfahren“) erfasst. Dem Kammergericht Berlin zufolge (Urt. v. 27.03.2025, Az. 22 U 29/24) sind Anfahren vom Fahrbahnrand und Anfahren aus zweiter Reihe zwar vergleichbare Situationen, aber das Erkennen des Anfahrens aus zweiter Reihe wird für andere Verkehrsteilnehmer zusätzlich erschwert, weil nicht aus einer Lücke ausgefahren, sondern aus dem Stand unvermittelt losgefahren wird. Über die allgemeine Sorgfaltspflicht nach  § 1 Abs. 2 StVO hinaus, ist der aus zweiter Reihe Einfahrende daher bereits beim Einleiten des bevorstehenden Fahrstreifenwechsels zur äußersten Sorgfalt und Beachtung des Vorrangs des fließenden Verkehrs gemäß § 7 Abs. 5 StVO verpflichtet.

Was kosten Halten und Parken in zweiter Reihe?

  • Halten in zweiter Reihe

Der Bußgeldrahmen für das Halten in zweiter Reihe beginnt bei 55 Euro und der einfache Verstoß bleibt punktefrei. Das ändert sich, sobald eine Behinderung (70 Euro), eine Gefährdung (80 Euro) oder gar ein Unfall (100 Euro) hinzukommt. Dann gibt es jeweils einen Punkt.

  • Parken in zweiter Reihe

Das Parken in zweiter Reihe kostet 55 Euro und ist ebenfalls punktefrei.
Dies ändert sich jedoch, sobald eine Behinderung (80 Euro), Gefährdung (90 Euro) oder gar ein Unfall (110 Euro) hinzukommt. Auch hier gibt es jeweils einen Punkt.

Gibt es Ausnahmen?

Auch hier gilt, kein Verbot ohne Ausnahme! Wenn z.B. ein Arzt im Noteinsatz in zweiter Reihe parkt, wird in der Regel von der Erhebung eines Bußgelds abgesehen. Und Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen (§ 12 Abs. 4 StVO). Für Lieferdienste gilt dies nicht.

Der Entzug der Fahrerlaubnis ist möglich!

Wer nur gelegentlich falsch oder in zweiter Reihe parkt, muss prinzipiell keine Gedanken um seinen Führerschein machen, da “geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs, grundsätzlich mit Blick auf ihr geringes Gefährdungspotential außer Betracht zu bleiben haben” ( VG Berlin, Urt. v. 17. 07.2017, Az.  11 K 433.16).

Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Art und der Umfang der Zuwiderhandlungen, insbesondere “die langjährige und beharrliche Begehung von Verkehrszuwiderhandlungen … nicht nur eine nachlässige Einstellung zu den den ruhenden Verkehr regelnden Ordnungsvorschriften (offenbart)”, sondern zudem auf eine verfestigte gleichgültige Grundeinstellung gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art hindeutet (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2014, Az. 10 S 1883/14).

Weiterführendes Video



 
Praxistipp

Halte- und Parkverbote haben in der Regel einen guten Grund. Und nur weil es nicht ausdrücklich durch ein Schild verboten ist, gilt der Missbrauch von Verkehrszeichen auch für das Parken in zweiter Reihe.

Wer Ärger mit den Ordnungshütern zu vermeiden will, sollte lieber “legal” parken. Der Geldbeutel und das Punktekonto werden es danken.

Aktualisiert am 12.05.2025 

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