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Halten und Parken in zweiter Reihe – ein Kavaliersdelikt?

Mal eben kurz ins Geschäft springen und Brötchen holen, einen Fahrgast aufsammeln oder den Einkauf verstauen. Wer in deutschen Innenstädten einen Parkplatz sucht, hat es mitunter schwer. Was liegt da näher, als die Warnblinkanlage einzuschalten und das Fahrzeug "mal eben" kurz im Halte- oder Parkverbot oder in der zweiten Reihe abzustellen?
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02.07.2021
ca. 3 Minuten
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Mal eben kurz ins Geschäft springen und Brötchen holen, einen Fahrgast aufsammeln oder den Einkauf verstauen. Wer in deutschen Innenstädten einen Parkplatz sucht, hat es mitunter schwer. Was liegt da näher, als die Warnblinkanlage einzuschalten und das Fahrzeug “mal eben” kurz im Halte- oder Parkverbot oder in der zweiten Reihe abzustellen?

Warnblinker an – Halteverbot aus?

Was sich bei vielen Verkehrsteilnehmern eingebürgert hat: Der Wagen wird (gerne in zweiter Reihe) abgestellt und der Warnblinker eingeschaltet. Das soll den anderen Verkehrsteilnehmern verdeutlichen, dass der  Wagen nur kurz dort steht  und das Fahrzeug ist gleich wieder weggefahren. Doch lassen sich Halte- oder Parkverbote durch das Setzen des Warnblinkers aushebeln?

Verbot bleibt Verbot!

Vorab:  Wer sein Fahrzeug – mit oder ohne eingeschaltetem Warnblinker – verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt (§ 12 StVO). Daran ändert auch das Warnblinklicht nichts. Das Halte- oder Parkverbot bleiben unverändert bestehen und wer also hält oder parkt, begeht einen Verstoß.
Je nach dem wo und wie (mit oder ohne Verkehrsbehinderung) der Verstoß begangen wurde, kann mit Regelgeldbußen bis zu 70 Euro und gegebenenfalls einem Punkt rechnen, wenn dadurch sogar Einsatz- oder Rettungsfahrzeuge behindert werden.

Der Missbrauch von Warnzeichen ist teuer!

Wird mit Warnblinklicht geparkt, wird die Angelegenheit noch teurer. Das Einschalten des Warnblinklichts ist nur für bestimmte Fälle vorgesehen. Zum einen ist es einzuschalten, wenn ein Fahrzeug liegenbleibt (§ 15 StVO), beim Abschleppen (§ 15a StVO), und um die anderen Verkehrsteilnehmer auf durch das eigene Fahrzeug geschaffene Hindernis und die Gefahrensituation rechtzeitig hinzuweisen wie beispielsweise Stau oder stockenden Verkehr auf Autobahnen (§ 16 StVO).

Was kostet der Spaß?

Die Bußgeldstaffel für das Halten in zweiter Reihe beginnt bei 55 Euro und der einfache Verstoß bleibt punktefrei.
Dies ändert sich, sobald eine Behinderung (70 Euro), Gefährdung (80 Euro) oder gar ein Unfall (100 Euro) dazu kommt.  Hier gibt es dann auch jeweils einen Punkt.
Das bloße Parken in zweiter Reihe kostet ebenfalls 55 Euro und ist ebenfalls punktefrei.
Allerdings ändert sich dies auch hier, sobald eine Behinderung (80 Euro), Gefährdung (90 Euro) oder gar ein Unfall (110 Euro) dazu kommt. Auch hier kommt jeweils ein Punkt hinzu.

Gibt es Ausnahmen?

Auch hier gilt, kein Verbot ohne Ausnahme! Wenn z.B. ein Arzt im Noteinsatz in zweiter Reihe parkt, wird in der Regel von der Erhebung eines Bußgelds abgesehen. Und Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen (§ 12 Abs. 4 StVO). Für Lieferdienste gilt dies nicht.

Der Entzug der Fahrerlaubnis ist möglich!

Wer nur gelegentlich falsch oder in zweiter Reihe parkt, muss prinzipiell keine Gedanken um seinen Führerschein machen, da “geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs, grundsätzlich mit Blick auf ihr geringes Gefährdungspotential außer Betracht zu bleiben haben” ( VG Berlin, Urt. v. 17. 07.2017, Az.  11 K 433.16).

Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Art und der Umfang der Zuwiderhandlungen, insbesondere “die langjährige und beharrliche Begehung von Verkehrszuwiderhandlungen … nicht nur eine nachlässige Einstellung zu den den ruhenden Verkehr regelnden Ordnungsvorschriften (offenbart)”, sondern zudem auf eine verfestigte gleichgültige Grundeinstellung gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art hindeutet (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2014, Az. 10 S 1883/14).

Weiterführendes Video



 
Praxistipp

Halte- und Parkverbote haben meistens einen guten Grund. Und nur, weil es nicht durch ein Schild ausdrücklich verboten ist, gilt der Missbrauch von Warnzeichen auch für das Parken in zweiter Reihe. Um Ärger mit Ordnungsbeamten zu vermeiden, ist ein “legaler” Parkplatz vorzuziehen. Budget und Punktekonto werden es danken.
 

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