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Vorsicht im Parkhaus!

Wer sein Fahrzeug in einem Parkhaus einstellen will oder muss kennt die Probleme; schmale Einfahrten oder Stellplätze die den Abmessungen heutiger Fahrzeuge kaum noch gerecht werden und bei denen „Zirkeltraining“ unvermeidbar ist. Was bei Neubauten als Mangel angesehen wird (OLG Braunschweig, Urt. v. 20.06.2019, Az. 8 U 62/18), muss bei öffentlichen Parkhäusern als gegeben hingenommen werden und erfordert gesteigerte Sorgfalt.
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25.01.2021
ca. 4 Minuten
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Leeres Parkhaus mit Beleuchtung und Säulen.

Wer sein Auto – z.B. beim Fahren um eine enge Kurve – beschädigt, kann den Schaden daher selbst dann nicht beim Betreiber des Parkhauses geltend machen, wenn dieser nicht auf die engen Verhältnisse in der Tiefgarage hingewiesen hat (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 16.05.2017, Az. 8 O 5368/16; siehe auch: “Keine Haftung der Parkhausverwaltung“). Danach kann von einem Autofahrer erwartet werden, dass er mit den Abmessungen seines Fahrzeugs vertraut ist. Erhöhte Sorgfalt ist aber nicht nur beim Ein- und Ausparken erforderlich, sondern auch beim Fahren im Parkhaus selbst (vgl. AG München, Urt. v. 19.09.2016 – Az. 122 C 5010/16).

Parkhäuser können zum öffentlichen Verkehrsraum gehören!

Dies gilt nicht nur für das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, sondern auch in Hinblick auf die übrigen Regeln der StVO. Denn, wie das OLG München in einem Urteil vom 27.05.2020 (Az. 10 U 6767/19) feststellte, kann auch ein Parkhaus öffentlicher Verkehrsraum sein. Voraussetzung ist allerdings, dass es für jedermann zugänglich oder für eine für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und entsprechend benutzt wird. (BGH, Beschl. vom 05.10.2011, Az. 4 StR 401/11). Allerdings bedeutet dies nicht, dass z.B. die Regel „rechts vor links“ nicht automatisch auch für jeden Kreuzungsbereich auf dem Parkplatz oder im Parkhaus gilt (hierzu: “Rechts vor links im Parkhaus?“).

Der Fahrbahncharakter entscheidet!

Entscheidend ist, dass die Fahrspuren dem fließenden Verkehr dienen und eindeutigen Straßencharakter haben (LG Saarbücken v. 15.02.2019, Az. 13 S 115/19). Anzeichen hierfür sind eine entsprechende bauliche Ausgestaltung oder Fahrbahnmarkierungen „für eine gekennzeichnete Straßen- oder Wegeführung sein, die der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge dient und die Fahrbahn hinreichend vom dem Abgrenzung von den Parkboxen abtrennt“. Bei Zu- und Abfahrten von sowie bei Parkboxen ist dies selbst dann nicht der gegeben, „wenn eine Beschilderung und auf der Fahrbahn befindliche Fahrtrichtungspfeile auch auf die Ausfahrt des Parkhauses hinweisen.“ Ungeachtet dessen, muss beim Befahren eines Parkplatzes stets mit ein- und ausparkenden bzw. -fahrenden Fahrzeugen gerechnet werden rechnen, so dass eine besondere Rücksichtnahmepflicht gilt. Dies kann dazu führen, dass auch der Vorfahrtsberechtigte mit 50 Prozent haftet (z.B. AG München, Urt. v. 23.06.2016, Az. 333 C 16463/13).

Schilder sind zu beachten!

Vorhandene Schilder haben zwar keine bindende Wirkung i.S. einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Haftung. Ihre Verwendung außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs z.B. zur Verkehrsregelung auf privaten Grundstücken jedoch nicht nur zulässig, sondern sogar erwünscht (vgl. BGH, Beschl. v. 22. 04.2004,  Az. I ZB 15/03).

Als Folge kann ihre Nichtbeachtung eine Mithaftung begründen, „da ihr Regelungsgehalt jedenfalls im Rahmen des gegenseitigen Rücksichtnahmegebots entsprechend zu beachten ist“ (z.B. LG Düsseldorf, Urt. v. 21.08.2014, Az. 16 O 126/13).

Mit Hindernissen muss gerechnet werden!

Ein weiterer Aspekt betrifft die bauliche Ausgestaltung von Tiefgaragen! So hat z.B. das Amtsgericht München (Urt. v. 09.08.204, Az.  231 C 13838/24) entschieden, dass ein Betonsockel keine besondere Gefahrenquelle für Fahrzeuge in einer Parkgarage darstellt, insbesondere wenn er bereits seit 50 Jahren dort vorhanden ist.

In der Urteilsbegründung heißt es dazu wie folgt:

“Der Betonsockel stellte bereits keine besondere Gefahrenquelle für Fahrzeuge in einer Parkgarage dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jeder Kraftfahrer in einer Parkgarage ohnehin nur so schnell fahren darf, dass er im Hinblick auf die ständig zu erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge, aber auch wegen des dort herrschenden Fußgängerverkehrs jederzeit anhalten kann. Beim Ein- und Ausparkvorgang ist es daher jederzeit möglich anzuhalten, auszusteigen und sich zu vergewissern wie breit die Fahrbahn oder der Parkplatz an dieser Stelle ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des streitgegenständlichen Betonsockels, der von allen Seiten gut sichtbar ist, da er ausweislich des Lichtbilds Anlage K2 breiter ist, als die dahinterstehende Säule. Ein kniehoher Betonsockel ist ferner kein überraschendes Hindernis für Parkgaragennutzer, da enge Parkbuchten in einer älteren Parkgarage durchaus üblich sind. […]

Selbst wenn man den Klägervortrag insoweit unterstellt, dass mehrere Fahrer mit ihren Fahrzeugen den Betonsockel in der Vergangenheit gestreift haben sollen, was angesichts des als Anlage K6a vorgelegten Lichtbilds und den darauf sichtbaren Lackspuren durchaus plausibel erscheint, war eine Gefahr, dass Rechtsgüter Dritter durch den statischen Betonsockel verletzte werden, für die Beklagte nicht erkennbar. Die Beklagte durfte als Verkehrssicherungspflichtige darauf vertrauen, dass die Parkgaragennutzer den gut sichtbaren Betonsockel erkennen und, sofern ihr Fahrzeug zu breit ist für den Parkplatz, eine andere noch freie Parkbucht ohne einen Betonsockel nutzen. Beschädigungen des Sockels konnte die Beklagte daher auf Fahrfehler zurückführen.

Selbst wenn man eine Verkehrssicherungspflicht annehmen würde, träfe die Klägerin ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB, welches eine Haftung der Beklagten vollständig entfallen ließe. […] Die Klägerin nutzte die Parkgarage ihres Arbeitgebers bereits fast zwei Monate nach den Umbaumaßnahmen. Ihr waren sowohl der Zustand der Parkgarage als auch ihre baulichen Merkmale aufgrund der längeren Nutzung bekannt oder sie hätten ihr bekannt sein müssen.“

Praxistipp

Auch in einem Parkhaus kann die Missachtung einer eindeutigen Beschilderung (hier: Vorfahrt gewähren) kann auch in einem Parkhaus nicht immer als erheblicher Sorgfaltsverstoß gewertet werden, der eine alleinige oder überwiegenden Haftung begründet. nicht immer als erheblicher Sorgfaltsverstoß gewertet werden, der eine alleinige oder überwiegende Haftung begründet. Mit entscheidend ist beispielsweise, ob das „übersehene” Verkehrszeichen gut erkennbar angebracht war und ob mit einem Fahrzeug auf der bevorrechtigten Fahrgasse hätte gerechnet werden müssen.

Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls, die die Beteiligten oftmals unterschiedlich wahrnehmen. Es gilt daher auch hier: Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen und vermeiden Sie spontane Schuldeingeständnisse vor Ort.

Kontaktieren Sie lieber uns!

Voigt regelt!


Urteilstext: LG Saarbrücken, v. 23.12.2020, Az. 13 S 122/20

FAQ

Aktualisiert am 21.05.2025

Bildnachweis: MonikaP./Pixabay

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